Laut BFH sind die zur Kompensierung von Wärmeverlusten in Fernwärmenetzen eingesetzten Energieerzeugnisse grundsätzlich nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG durch das einspeisende Unternehmen entlastungsfähig (i.S. einer Nutzung der Wärme zu eigenen betrieblichen Zwecken). Dies gelte auch, wenn der Energieversorger Wärme von anderen Unternehmen abnehme und für den Ausgleich der nach dem Übergabepunkt eintretenden Wärmeverluste verantwortlich sei (BFH, Urteil v. 28.2.2023, VII R 27/20, BFH/NV 2023 S. 1131). Im konkreten Fall (Streitjahr 2014) speiste der Energieversorger die zum Betrieb der Netze notwendige Wärme aus unterschiedlichen Anlagetypen in ein gemeinsames Rohrleitungsnetz ein. Dabei sei laut BFH die Höhe der Entlastung durch die vom Energieversorger selbst verheizte Menge an Energieerzeugnissen begrenzt.

 
Hinweis

Hinsichtlich der Zuordnung der Wärmeverluste ist deren freie bilanzielle Zuordnung zu einer bestimmten Anlage laut BFH nicht zulässig. Vielmehr habe das Versorgungsunternehmen eine Aufteilung nach den jeweils von ihm selbst betriebenen Anlagen vorzunehmen und die Verluste anteilig nach den durch die KWK-Anlagen und die Heizkessel jeweils erzeugten Wärmemengen im Verhältnis zu der von ihm insgesamt erzeugten Wärmemenge aufzuteilen.

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