Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
Der durch das Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) eingeführte § 12 Abs. 3 UStG ordnet einen Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 % für die Lieferung und Installation bestimmter Solarmodule einschließlich weiterer "wesentlicher Komponenten" an den Betreiber einer Photovoltaikanlage an. Dieser Steuersatz gilt bereits seit dem 1.1.2023. Das BMF äußert sich mit Schreiben v. 27.2.2023 (BStBl 2023 I S. 351) zur Anwendung dieser Regelung und übernimmt die Aussagen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).
Dabei äußert sich das BMF u.a. zum Begriff der Lieferung und stuft dabei auch die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister (MaStR) sowie die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage als Nebenleistung der Lieferung ein. Während Leasing- oder Mietkaufverträge je nach Vertragsgestaltung als Lieferung oder sonstige Leistung einzustufen sein können, hat die Finanzverwaltung die Vermietung von Anlagen ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen (vgl. Abschn. 12.18 Abs. 1, Satz 4 ff. UStAE). Ferner wurden die Belegenheitsvoraussetzungen für begünstigte PV-Anlagen erläutert (vgl. Abschn. 12.18 Abs. 3, Satz 6 UStAE) und der Katalog der wesentlichen Komponenten erweitert (vgl. Abschn. 12.18 Abs. 8 UStAE). Sowohl zu den wesentlichen Komponenten als auch zum Begriff der Installation wurden erläuternde Beispiele aufgenommen.
Weiterhin enthält das Schreiben Erläuterungen zum Begriff des Betreibers einer Photovoltaikanlage. So kommt es in diesem Zusammenhang weder auf die tatsächliche Einspeisung oder Förderung nach dem EEG noch auf die Unternehmereigenschaft des Betreibers an. Auch die Vereinfachungsregel nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG gilt nicht für die Betreibereigenschaft (vgl. Abschn. 12.18 Abs. 2, Satz 4 ff. UStAE). Ebenfalls konkretisiert das BMF seine Auffassung zu gemischt genutzten Gebäuden, die sowohl für begünstigte als auch für nicht begünstigte Zwecke genutzt werden. Grundsätzlich ist in solchen Fällen von einem begünstigten Gebäude auszugehen (vgl. Abschn. 12.18 Abs. 4, Satz 1 UStAE). Sowohl im Hinblick auf die Vereinfachungsregel als auch auf die Nachweispflichten wurden ergänzende Ausführungen für nachträgliche Lieferungen und Erweiterungen von PV-Anlagen aufgenommen.
Die Regelungen des Schreibens sind erstmalig auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 bewirkt werden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Vorschriften über den Teil des Entgelts, der auf zusätzliche Serviceleistungen entfällt, erst ab dem 1.4.2023 angewendet werden.
Mit BMF-Schreiben v. 30.11.2023 ergänzt das BMF sein Anwendungsschreiben und nimmt weitere Änderungen im UStAE auf. U. a. zur Entnahme einer Photovoltaikanlage, die grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen kann, führt das BMF ergänzend aus, dass im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung eine bis zum 11.1.2024 gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG ausnahmsweise auch rückwirkend zum 1.1.2023 erfolgen könne. Daneben äußert sich das BMF u.a. zur gleichzeitigen Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen (Werk-)Vertrag sowie zu weiteren Anwendungsfragen der Kleinunternehmerregelung. Weitere Erläuterungen betreffen z.B. Solar-Carports (vgl. Abschn. 12.18. Abs. 7 UStAE n.F.).
Für bestimmte Fälle gewährt das BMF Nichtbeanstandungsregelungen. So kann hinsichtlich der isolierten Erweiterung bzw. Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage i.S.v. § 12 Abs. 3 UStG für vor dem 1.1.2024 ausgeführte Leistungen (unter bestimmten Voraussetzungen) der Regelsteuersatz gem. UStAE in der bis zum 29.11.2023 geltenden Fassung angewendet werden.