Für nach dem 31.12.2023 zufließende Vergütungen für Rechteüberlassungen soll sich die Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt von 5.000 EUR auf 10.000 EUR erhöhen (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 52 Abs. 47a Satz 2 EStG).

 
Hinweis

In erster Linie erfasst diese Vorschrift in der Praxis Vergütungsschuldner mit wechselnden, gering vergüteten Gläubigern (z. B. Zahlungen von Verlagen oder von Rundfunksendern für Bildrechteüberlassung). § 50c EStG eröffnet dem Vergütungsschuldner die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerabzug abzusehen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Betrag inkl. der abzuführenden Steuer nach § 50a EStG ab 2024 10.000 EUR (bisher: 5.000 EUR) nicht überschreitet.

Die Erhöhung der Freigrenze soll für nach dem 31.12.2023 zugeflossene Vergütungen gelten (§ 52 Abs. 47a Satz 2 EStG).

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] basierend auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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