Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
In Reaktion auf diverse Gesetzesänderungen haben die obersten Finanzbehörden der Länder ihre gleichlautenden Ländererlasse zur Anwendung der Begünstigungsvorschriften in Fällen von Grundstücksübergängen auf eine bzw. von einer Gesamthand gem. §§ 5 und 6 GrEStG überarbeitet (Gleichlautende Erlasse v. 5.3.2024, BStBl 2024 I S. 410).
Bei solchen Grundstücksübergängen wird die Grunderwerbsteuer i.H.d. Anteils des Beteiligten am Vermögen der Gesamthand nicht erhoben (§§ 5 und 6 GrEStG). Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungsvorschriften der §§ 5 und 6 GrEStG ist das Einhalten der Behaltensfristen, welche mit der Grunderwerbsteuerreform im Jahr 2021 auf 10 bzw. 15 Jahre verlängert wurden.
In ihrem Erlass äußern sich die obersten Finanzbehörden der Länder u.a. zu dem Begriff der Gesamthand, dem Anteil am Vermögen an einer Gesamthand, die Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 2b GrEStG, die Versagung der Inanspruchnahme der Begünstigungsvorschriften u.a. in den Fällen einer schädlichen Anteilsminderung, die Auswirkungen und Folgen einer Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG, die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG sowie zu beachtende verfahrensrechtliche Folgen. Daneben äußert sich der Erlass auch zu bekannten, teils redaktionell angepassten Grundsätzen, u.a. zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG in den Fällen der übrigen Ergänzungstatbestände (§§ 1 Abs. 2a, 3, 3a GrEStG n.F.), zum Verhältnis der §§ 5 und 6 GrEStG zu den übrigen Steuervergünstigungsvorschriften und den Behaltensfristen einschließlich Verweis auf den Erlass zu den Übergangsregelungen aufgrund der Grunderwerbsteuerreform (Erlass v. 29.6.2021, BStBl 2021 I S. 1006).
Der gleichlautende Erlass ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Erwerbsvorgänge, die vor dem 1.7.2021 verwirklicht wurden und die unter die Übergangsregelungen des § 23 Abs. 24 GrEStG fallen, gilt der Erlass mit der Maßgabe, dass eine 5-Jahresfrist anzuwenden ist. Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG ist erstmals für nach dem 30.6.2021 verwirklichte Erwerbsvorgänge anzuwenden (§ 23 Abs. 18 GrEStG). Für Erwerbsvorgänge, die ab dem 1.7.2016 verwirklicht worden sind, beträgt die Behaltensfrist 10 Jahre.
An einer solchen Verlängerung der Nachbehaltensfrist von 5 auf 10 Jahre hat das FG Düsseldorf in einem AdV-Beschluss ernstliche Zweifel geäußert und Aussetzung der Vollziehung gewährt (AdV-Beschluss v. 9.9.2024, 11 V 1325/24 A (GE), Beschwerde eingelegt: Az. II B 54/24). Im konkreten Fall hat das FG für einen im Jahr 2018 verwirklichten Erwerbsvorgang, für den die 5-Jahresfrist vor dem 1.7.2021 nicht abgelaufen war, eine Verlängerung der Nachbehaltensfrist von 5 auf 10 Jahre verneint.