Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
Für im Inland und in EU-/EWR-Staaten belegene vermietete Wohngrundstücke, die nicht zum begünstigten Betriebsvermögen i.S.v. § 13a ErbStG gehören, sieht das ErbStG einen Abschlag in Höhe von 10 % des gemeinen Werts vor (§ 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ErbStG 2009, jetzt § 13d ErbStG). Im Drittland belegene Wohngrundstücke sind bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dagegen bisher mit ihrem vollen gemeinen Wert anzusetzen. Diese Ungleichbehandlung sah der EuGH als nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar an (EuGH, Urteil v. 12.10.2023, C-670-21, BStBl 2024 II S. 576).
Die Entscheidung erging zwar zu § 13c ErbStG in der Fassung vom 24.12.2008, gilt aber gleichermaßen für den ab 1.6.2016 geltenden § 13d ErbStG, dessen Regelungsinhalt dem § 13c ErbStG a.F. entspricht.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wird § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG nun ergänzt. Der Befreiungsabschlag kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen künftig auch genutzt werden, wenn das Grundstück in einem Drittstaat belegen ist und in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist. Als Indiz für einen ausreichenden Informationsaustausch soll die Umsetzung des OECD-Standards für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 StAbwG im Verhältnis zu Deutschland durch den jeweiligen Drittstaat gelten. Dabei soll das BMF im BStBl Teil I eine Liste der Staaten veröffentlichen, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Vor dem Gesetzgeber reagierte bereits die Finanzverwaltung mit einer Gewährung des Befreiungsabschlags in allen offenen Fällen über den Wortlaut des § 13c Abs. 3 Nr. 2 ErbStG a. F. bzw. § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG hinaus auch für im Drittland belegene Vermietungsimmobilien, sofern der Informationsaustausch für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke sichergestellt ist (gleichlautender Ländererlass v. 19.6.2024, BStBl 2024 I S. 1079). Die zu erfüllenden Voraussetzungen benennt die Finanzverwaltung in dem Erlass.
Entsprechendes soll laut dem Erlass für Stundungen nach § 28 Abs. 3 ErbStG gelten, da diese tatbestandlich an die Belegenheitsvoraussetzung des § 13d ErbStG geknüpft sind. Um eine Stundung zu gewähren, muss der Drittstaat laut Erlass neben der Informationsamtshilfe jedoch auch zur Beitreibungsamtshilfe verpflichtet sein. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) erfolgte ebenfalls eine Erweiterung der Stundungsregelung des § 28 Abs. 3 ErbStG.