Die Ein-Prozent-Methode ist eine pauschale Ermittlungsmethode, die sowohl bei der Privatnutzung durch Arbeitnehmer als auch bei Unternehmern/Selbständigen eingesetzt werden. Sie besteht aus 2 Komponenten: Es ist ein fester Betrag, der den Vorteil aus der Überlassung des PKW darstellt, sowie ein nutzungsabhängiger Betrag anzusetzen.
Bei der Pauschalversteuerung aller Privatfahrten, wird monatlich 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises inklusive Umsatzsteuer (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerter Vorteil versteuert. Dabei wird der Bruttolistenpreis auf volle 100 EUR abgerundet. Das heißt: Anders als bei der Ermittlung der Anschaffungskosten im Rahmen der Abschreibung wird die Mehrwertsteuer nicht abgezogen! Der Bruttolistenpreis erhöht sich außerdem um Sonderausstattungen wie Navigationsgerät, Diebstahlsicherung oder Soundanlage.
Wird der Firmenwagen der Müller OHG aus dem vorangegangenen Beispiel vom Unternehmer selber gefahren, müsste dieser nach der Ein-Prozent-Methode jeden Monat 750 EUR als geldwerten Vorteil versteuern, sofern es sich um ein Fahrzeug mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor handelt. Das gilt auch für den Arbeitnehmer.
Mit der Ein-Prozent-Regelung wird die gesamte private Nutzung abgegolten. Hierunter fallen z. B. private Einkaufsfahrten oder Urlaubsreisen sowie sämtliche Privatfahrten von Familienangehörigen. Sie stellt im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils bzw. der Privatentnahme also einen festen Bestandteil dar.
Was die Anwendung der Ein-Prozent-Methode für Elektro- und Hybridfahrzeuge anbelangt, ist hier durch häufige Modifizierung der Regelung viel Bewegung in der Umsetzung. Der geldwerte Vorteil wurde ab 2019 unter Beachtung einer Höchstgrenze für den Bruttolistenpreis quasi halbiert. Das heißt, für elektronische Fahrzeuge kam zunächst ab 2019 nur noch der halben Bruttolistenpreis zum Ansatz. Das bedeutet, hier waren statt 1 % lediglich 0,5 % zu versteuern. Der Steuervorteil gilt für ab 2019 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge.
Eine weitere Vergünstigung gibt es inzwischen für reine E-Autos, also Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß, mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 EUR. Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.06.2020 wurde die ursprüngliche Grenze des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR um 20.000 EUR erhöht. Außerdem ist bei E-Autos aktuell lediglich der Bruttolistenpreis mit 25 % anzusetzen. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die seit dem 01.01.2020 als Dienstwagen zur Verfügung stehen. Für Autos, die bereits 2019 angeschafft wurden, wird der Besteuerungssatz ab 2020 ebenfalls auf 25 % des Bruttolistenpreises gesenkt. Die Abrundung auf volle 100 EUR ist nach der Kürzung um 75 % vorzunehmen.