Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Das Gericht kann nur überprüfen, ob den Leistungsbewertungen der Prüfungskommission sachfremde Erwägungen zu Grunde lagen, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze oder die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen missachtet wurden.
Sachverhalt
Die Klägerin erzielte in der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2007 die Gesamtnote 4,16 und in der mündlichen Prüfung einen Notendurchschnitt von 4,28. Dies ergab ein Gesamtprüfungsergebnis von 4,22 und führte wegen Überschreitung der Bestehensgrenze von 4,15 zum Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, auf der Klausur "Buchführung und Bilanzwesen" seien keine einzelnen Punktevergaben vorgenommen, der Prüfungsbogen mit den einzelnen Noten der mündlichen Prüfung sei nachträglich verändert und bei der mündlichen Prüfung durch den Vorsitzenden sei sie immer als "Erste" geprüft worden.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler nicht vorliegen. Die Prüfer hätten zudem den ihnen zustehenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum eingehalten, den das Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Unwägbarkeiten der Prüfungssituation nicht durch eigene Beurteilungen ersetzen könne.
Der Einwand, die Anlage "Notentabelle" sei nachträglich verändert worden, führt zu keinem Verfahrensfehler, denn § 31 DVStB ist nicht zu entnehmen, dass zunächst unrichtige Angaben nicht korrigiert werden dürften. Die weitere Rüge der Klägerin, sie sei in der Prüfung des Vorsitzenden immer als "Erste" geprüft worden, stellt ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar, denn die Frage, in welcher Reihenfolge der Prüfer seine Fragen an die Kandidaten stellt, ist Bestandteil des prüfungsspezifischen Ermessens, das der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Schließlich liegen auch bei der Bewertung der Buchführungsklausur keine Verfahrensfehler vor, denn diese Klausur wurde im Rahmen des Überdenkungsverfahrens erneut durchgesehen und komplett neu bewertet; eine abweichende Bewertung ergab sich dabei nicht.
Hinweis
Nach § 29 DVStB sind die Prüfer verpflichtet, ihre Bewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, mit begründeten Einwendungen bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich beantragt wird und die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig ist. Sinn dieses Überdenkungsverfahrens ist, dass sich die gesamte Prüfungskommission zeitnah mit substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung auseinandersetzt und ihre Bewertung überdenkt.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 12.04.2011, 2 K 1183/08