Rz. 69
Bei der Bewertung des Anlagevermögens dürfen bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn der Zeitwert zu einem Bilanzstichtag höher ist.[1]
Handelsrecht | Steuerrecht | ||
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Abnutzbare | Nicht abnutzbare |
Abnutzbare | Nicht abnutzbare |
Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert |
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vermindert um
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vermindert um
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vermindert um
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vermindert um |
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§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB | § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB | § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4 EStG | § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 3 EStG |
Rz. 70
Steuerrechtlich tritt als Ausgangswert alternativ neben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der "an deren Stelle tretende Wert".[2] Gemeint ist damit der Einlagewert oder der Wert anlässlich einer Betriebseröffnung oder einer Neubewertung (z. B. Währungsreform 1948 oder Wiedervereinigung 1990).[3]
Steuerrechtlich kann die Wertobergrenze tiefer als im Handelsrecht liegen, da die erhöhten Absetzungen, die Sonderabschreibungen und die Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge noch zusätzlich abgezogen werden, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
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