Für Dienstfahrräder oder E-Bikes, die keine Zulassung zum Straßenverkehr benötigen, weil der Elektromotor nur Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützt, musste der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung (inkl. Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte) bis zum 31.12.2018 als monatlicher Durchschnittswert mit 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Brutto-Preisempfehlung des Herstellers angesetzt werden.
Steuerfreie E-Bike-Überlassung bei On-top-Leistung
Ab 1.1.2019 ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes, das verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist, lohnsteuerfrei.
Zur Förderung der umweltfreundlichen Mobilität wird die Überlassung betrieblicher (Elektro-)Fahrräder zur privaten Nutzung lohnsteuerfrei gestellt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Wegen der Anforderungen, die an das Vorliegen einer zusätzlichen Leistung zu verlangen sind, wird auf § 8 Abs. 4 EStG hingewiesen.
Steuerfreie E-Bike-Überlassung durch den Arbeitgeber
Eine umweltbewusste Firma least ab 1.1.2019 für seine Mitarbeiter E-Bikes mit Motorzuschaltung bis maximal 25 km/h zur privaten Nutzung. Die Fahrradüberlassung erfolgt zusätzlich zum Gehalt.
Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung der Elektrofahrräder ist lohnsteuerfrei, da der Arbeitgeber die E-Bikes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt. Eine berufliche Nutzung, etwa zu Fahrten zum Betrieb, ist hierfür nicht erforderlich.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG umfasst auch das fahrradtypische Zubehör. Dazu gehören alle fest mit dem Fahrradrahmen oder anderen Fahrradteilen verbundenen Zubehörteile. Beispielhaft aufzuzählen sind Fahrradständer, Gepäckträger, Fahrradklingel, Schlösser, Navigationsgeräte und andere angebaute Träger und Halterungen.
Steuerpflichtige E-Bike-Überlassung bei Entgeltumwandlung
Werden die (Elektro-)Fahrräder im vorigen Beispiel unter Anrechnung der Leasingraten auf das bisherige Gehalt dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt, ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Modelle der Entgeltumwandlung sind nach der Gesetzesfassung nicht begünstigt. Die Steuerbefreiung ist zunächst befristet und gilt für geldwerte Vorteile, die dem Arbeitnehmer aus der Fahrrad- bzw. E-Bike-Überlassung im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 zufließen.
Die Steuerfreiheit tritt auch für Fahrräder und E-Bikes ein, die der Arbeitgeber bereits vor 2019 dem Arbeitnehmer unter Beachtung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung überlassen hat. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale ist nicht vorgesehen. Sie wird gesetzlich auch bei Benutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausdrücklich ausgeschlossen. Fährt der Arbeitnehmer mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Elektrofahrrad zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er zusätzlich zur Steuerfreiheit die Entfernungspauschale in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlungsmodellen ein Job-Rad oder ein E-Bike, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist, auch zur privaten Nutzung, ergibt sich wie bisher ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Für die Fälle der Barlohnumwandlung gilt dem Grundsatz nach weiterhin die bisherige lohnsteuerliche Behandlung, nach der ein monatlicher Durchschnittswert von 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Brutto-Preisempfehlung des Herstellers als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung (inkl. Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte) anzusetzen ist. Die Rundung auf volle 100 EUR ist erst nach Kürzung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen.
Erfolgt die arbeitnehmerfinanzierte Überlassung des betrieblichen (Elektro-)Fahrrads erstmals ab 1.1.2019, gilt wie beim Firmenwagen die halbierte Bemessungsgrundlage. Die 1 %-Regelung ist 2019 auf die halbierte unverbindliche Brutto-Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs bzw. Großhändlers anzuwenden, die sich nach Abrundung auf volle 100 EUR ergibt. Unerheblich ist in diesem Fall der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Bei (Elektro-)Fahrrädern, die bereits vor 2019 als Job-Rad eingesetzt waren, führt der Wechsel des nutzungsberechtigten Arbeitnehmers nicht zu einer Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des monatlichen Durchschnittswerts der Privatnutzung mit 1 %.
Für die ab 2019 unter die 50 %-Regelung fallenden (Elektro-)Fahrräder erfolgt eine weitere Kürzung des monatlichen Durchschnittswerts. Entsprechend der Regelung zum Elektro-Dienstwagen ist die Bemessungsgrundlage auf 0,25 % zu kürzen. Für ein Job-Rad oder E-Bike, das im Wege der Barlohnumwandlung überlassen wird, berechnet sich der monatliche Durchschnittswert ab 2020 mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließli...