Steuerfrei sind Sachgeschenke, die kleinere Aufmerksamkeiten darstellen (Blumen, Pralinen, Bücher usw.) und die dem Arbeitnehmer oder dessen Angehörigen aus besonderem Anlass (Geburtstag des Arbeitnehmers, Konfirmation eines Kindes des Arbeitnehmers usw.) gewährt werden. Dabei gilt als kleinere Aufmerksamkeit, wenn der Wert der Sachzuwendung 60 EUR nicht übersteigt. Andere Sachgeschenke sind durch die für Sachbezüge bestehende Freigrenze von 50 EUR pro Monat steuerfrei.[1] Auch Sachgeschenke anlässlich von Betriebsfeiern können steuerfrei sein.[2]

[1] § 8 Abs. 2 EStG i. d. F. des JStG 2020 v. 21.12.2020, BStBl 2021 I S. 6.

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