Im Grundsatz sollen bei der Scheidung die Anrechte der Ehepartner auf eine Altersversorgung innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems ausgeglichen werden. Von dieser Regelung erfasst werden auch die Anwartschaften und Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung.
Durch 2 Steuerbefreiungsvorschriften stellt der Gesetzgeber sicher, dass sowohl bei der internen Teilung als auch der externen Teilung weder für die ausgleichsberechtigte Person noch für die ausgleichsverpflichtete Person durch die Übertragung von Versorgungsansprüchen Steuern entstehen. Die ausgleichsberechtigte Person erlangt bezüglich des neu begründeten Anrechts steuerrechtlich die gleiche Rechtsstellung wie die ausgleichsverpflichtete Person. Dies hat zur Folge, dass (spätere) Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person, in gleicher Weise zu versteuern sind, wie dies bei der ausgleichsverpflichteten Person der Fall gewesen wäre.
Steuerfreie Aufteilung des Kapitalwerts einer Direktzusage
Anlässlich der Ehescheidung wird der Kapitalwert der Betriebsrente des Ehemanns aus einer Direktzusage i. H. v. 50.000 EUR zur Hälfte auf ihn und seine Ehefrau aufgeteilt.
Der Übergang des hälftigen Kapitalwerts der Betriebsrente auf die Ehefrau ist steuerfrei. Auch bei der Ehefrau führen die späteren Zahlungen aus der Direktzusage zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, für den ggf. die Freibeträge für Versorgungsbezüge in Anspruch genommen werden können.
Bei der Übertragung der Anrechte auf einen anderen Versorgungsträger (externe Teilung) wäre nach allgemeinen Grundsätzen der Teil des Ausgleichswerts beim berechtigten Empfänger je nach Versorgungsanspruch lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, steuerpflichtige Kapitaleinkünfte oder sonstige Einkünfte. Der Gesetzgeber hält auch für Kapitalübertragungen im Rahmen der externen Teilung eine Steuerbefreiungsvorschrift bereit. Damit liegen nur in der späteren Auszahlungsphase exakt die steuerpflichtigen Einkünfte vor, wie sie auch bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterlegen hätten.
Steuerfreie Übertragung des hälftigen Kapitalwerts in eine U-Kasse
Sachverhalt wie im vorigen Beispiel. Der Arbeitgeber des Ehemanns zahlt im Einverständnis mit der Ehefrau für den hälftigen Kapitalwert der Betriebsrente eine Abfindung an die Unterstützungskasse des Arbeitgebers der Ehefrau, um dort den Kapitalwert der Betriebsrente aufzustocken. Die Zahlung der Abfindung an die Unterstützungskasse des Arbeitgebers der Ehefrau ist steuerfrei nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG. Die späteren Zahlungen der Unterstützungskasse führen – auch soweit die Versorgungsleistungen auf die Einmalzahlung des Arbeitgebers des Ehemanns zurückzuführen sind – zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der Ehefrau, für den ggf. die Freibeträge für Versorgungsbezüge in Anspruch genommen werden können.
Für bestimmte Fälle ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Dies sind in der Ansparphase geförderte Vorsorgeprodukte, insbesondere im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die auf Vorsorgeprodukte übertragen werden, deren daraus fließende Leistungen in der Auszahlungsphase nur teilweise oder nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen.