Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags - und Nachtarbeit, die Profisportlern und Betreuern für die verpflichtende Teilnahme an Fahrten im Mannschaftsbus zu auswärtigen Terminen zusätzlich zum Grundlohn gewährt werden, sind nach § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei, unabhängig davon, ob während der Reisezeit eine belastende Tätigkeit ausgeübt wird.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob Zahlungen, die eine Profimannschaft Sportlern und Betreuern im Zusammenhang mit Hin – und Rückfahrten zu auswärts stattfindenden Terminen zukommen lässt, als zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte steuerfreie Zuschüsse nach § 3b Abs. 1 EStG behandelt werden können. Das Finanzamt verneinte die Anwendung der Befreiungsvorschrift und erließ nach einer Lohnsteuer – Außenprüfung einen entsprechenden Haftungs – und Nachforderungsbescheid.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch bekam die Steuerpflichtige vor dem FG Recht. Es entschied, dass die Anwendung von § 3b EStG eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraussetzt. Hierfür ist jedoch lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich. Diese Voraussetzung ist daher auch bei rein passivem Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfüllt, da die Spieler arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet sind. Sind die Voraussetzungen für vergütungspflichtige Arbeitszeit erfüllt, bestehen nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut keine weitergehenden Voraussetzungen bzw. Einschränkungen für die Steuerfreiheit.
Hinweis
Fahrzeiten sind unabhängig davon, ob sie Hauptleistungspflichten im eigentlichen Sinne darstellen, dann als vergütungsrechtliche Arbeitszeit zu behandeln, wenn die Dienstreise vom Arbeitgeber angeordnet worden ist und der Arbeitnehmer daher über die auf die Dienstreise entfallende Zeit nicht mehr selbst verfügen kann.
Da zu dieser Problematik bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, hat das FG die Revision zugelassen, die von der Finanzverwaltung eingelegt wurde, Az beim BFH VI R 28/19. In vergleichbaren Fällen sollten daher Haftungs – und Nachforderungsbescheide im Einspruchswege offen gehalten und Verfahrensruhe (§ 363 Abs. 2 AO) unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren geltend gemacht werden.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2019, 14 K 1653/17 L