Leitsatz
Ist in begünstigten Zeiten des § 3b EStG Rufbereitschaft angeordnet, sind Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung steuerfrei, soweit sie die in § 3b EStG vorgesehenen v.H.-Sätze, gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung, nicht übersteigen.
Normenkette
§ 3b EStG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine kreisfreie Stadt, gewährte ihren Arbeitern bei Rufbereitschaft auf tarifvertraglicher Grundlage eine Entschädigung von 2,52 DM pro Stunde. Hierauf wurde ein Zuschlag an Sonntagen von 30?% und an Feiertagen von 100?% gezahlt. Die Zuschläge wurden nach § 3b EStG als steuerfrei behandelt.
Das FA verneinte die Steuerfreiheit und erhob die entsprechende LSt nach. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, Rufbereitschaft stelle keine tatsächliche Arbeitsleistung i.S.d. § 3b EStG dar.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Die (am "Grundlohn" der Entschädigung gemessenen) Zuschläge für die Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen könnten steuerfrei ausgezahlt werden.
Hinweis
1. Leistet ein Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft und erhält er dafür eine Vergütung, dass er sich zur Arbeitsleistung bereithält, sowie einen Zuschlag, wenn er diese Leistung an einem Sonntag, Feiertag oder nachts erbringt, so war bisher zweifelhaft, ob dieser Zuschlag "für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit" (vgl. § 3b Abs. 1 EStG) gezahlt wird.
2. Im Besprechungsfall war die Vorinstanz mit guten Gründen davon ausgegangen, die Vergütung für die Rufbereitschaft werde nicht für "tatsächlich geleistete" Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet, sondern (nur) dafür, dass der Arbeitnehmer sich bereithalte, auf Abruf Arbeit zu leisten. § 3b EStG setze voraus, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich zugesagte Vollarbeit während des begünstigten Zeitraums leiste. Dies folge aus dem systematischen Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen der Zahlung "neben dem Grundlohn" und der Definition des Grundlohns in § 3b Abs. 2 EStG. Denn Grundlohn i.S.v. laufendem Grundlohn beziehe ein Arbeitnehmer nur, wenn er seine arbeitsvertraglich geschuldete volle Arbeitsleistung erbringe.
Demgegenüber hat der BFH entschieden, dass auch Rufbereitschaft eine "tatsächlich geleistete" – wenngleich geringer entlohnte – Arbeit darstellt. Es gibt verschiedene Berufe, bei denen die Arbeitsleistung zu einem erheblichen Teil darin besteht, dass der Arbeitnehmer sich für den Einsatz bereithält (Notarzt, Krankenwagenfahrer, Feuerwehr usw.). Teilweise ist auch der ansonsten begleitend zur "Vollarbeit" geleistete Bereitschaftsdienst bzw. die Rufbereitschaft die ausschließliche Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers.
Nach Ansicht des BFH stellt Rufbereitschaft eine besondere Form der tatsächlichen Arbeitserbringung dar. Obgleich sie nur in dem "Bereithalten zur Arbeit" besteht, wird § 3b EStG nicht mangels "tatsächlicher Arbeitsleistung" ausgeschlossen. Durch die Steuerbefreiung soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewährt werden, die mit Arbeitsleistungen zu unüblichen Zeiten typischerweise verbunden sind. Solche Beeinträchtigungen in der privaten Lebensgestaltung bestehen auch bei der Rufbereitschaft. Die Steuerfreiheit könnte aber nicht zum Zug kommen, wenn Grundlage der Zuschläge (ausschließlich) der Grundlohn einer normalen Arbeitsleistung wäre.
Konsequenterweise sieht der BFH als Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung nur das für die Rufbereitschaft gezahlte Entgelt an. Er interpretiert also die gesetzliche Forderung einer Zuschlagszahlung "neben dem Grundlohn" dahin, dass hier die Zahlung der Zuschläge "neben der Rufbereitschaftsentschädigung" ("Grundlohn" für die normale Rufbereitschaft) erfolgt.
3. Die Grundsätze der Besprechungs-Entscheidung sind sicherlich auch für den Bereitschaftsdienst anzuwenden. Nach einer Entscheidung des EuGH zählt dieser Dienst ohnehin zur Arbeitszeit. Ungeklärt ist insoweit, welcher Maßstab für die Steuerbefreiung heranzuziehen ist. Ist dies – wie bei der Rufbereitschaft – das für den Bereitschaftsdienst gezahlte Entgelt oder der sonst maßgebende Grundlohn.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 27.8.2002, VI R 64/96