Die begünstigten Tätigkeiten lassen sich in 3 Gruppen unterteilen, und zwar in die
- nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
- nebenberufliche künstlerische Tätigkeit und
- nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Gruppe 1: Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit
Gemeinsames Merkmal der Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit ist eine pädagogische Ausrichtung. In diese Gruppe fallen
- die Tätigkeit von Sporttrainern, Sport- und Jugendwarten, Mannschaftsbetreuern in Sportvereinen, Skilehrern;
- die Tätigkeit von Kinderbetreuern, Jugendleitern, Schulweghelfern oder Schulbusbegleitern, Ferienbetreuern, Ärzten im Behindertensport und u. U. auch im Coronar-Sport;
- die Tätigkeit von Chorleitern, Orchesterdirigenten;
- die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung, z. B. das Geben von Kursen und das Halten von Vorträgen an Schulen oder Volkshochschulen, die Mütterberatung, das Erteilen von Erste-Hilfe-Kursen oder Schwimm-Unterricht;
- Tätigkeiten im Bereich der beruflichen Aus- und Fortbildung, z. B. nebenberufliche Lehrtätigkeit an einer Universität, Vortragstätigkeit bei einer Anwalts- oder Ärztekammer, nebenberufliche Ausbildungstätigkeit bei der Feuerwehr, einer Steuerberaterkammer, der Industrie- und Handelskammer oder in der Justizverwaltung, Tätigkeit als Prüfer in den die Ausbildung abschließenden Examina, Korrekturassistent an der Universität, Dozententätigkeit an einer Fernuniversität, Unterrichtung von Pflegepersonal in Krankenhäusern durch einen Arzt.
Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende, erzieherische oder künstlerische Tätigkeit und keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ist, ist keine begünstigte Tätigkeit, auch wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt. Als Beispiele für nicht begünstigte Tätigkeiten lassen sich nennen:
- Ausbildung von Tieren, z. B. von Rennpferden oder Diensthunden
- Tätigkeit als Vorstandsmitglied, als Vereinskassierer oder als Geräte- oder Platzwart bei einem Sportverein
- Tätigkeit als Hausmeister
- Einsatz von Sanitätshelfern zum vorbeugenden Schutz der Teilnehmer einer Veranstaltung
- Tätigkeit als gerichtlich bestellte Dolmetscherin.
Gruppe 2: Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit
Künstlerisch ist tätig, wer eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit trägt der Steuerpflichtige.
Für die Steuervergünstigung für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten kommen z. B. in Betracht: Nebenberufliche Kirchenorganisten, Komparsen/Statisten an einer Oper, wenn eine gewisse Gestaltungshöhe bei eigenschöpferischer Leistung gegeben ist, nebenberufliche Darsteller am Stadttheater oder Pianisten, die Konzerte geben in Altenheimen, Pflegeheimen, Krankenhäusern, an Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen.
Gruppe 3: Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
Begünstigt ist die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Dazu zählen außer der nebenberuflichen Dauerpflege in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, z. B. Nachtwachen, auch
- nebenberufliche Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, z. B. in Sozialstationen der Gemeinden, Kirchen oder Wohlfahrtsverbänden, wobei neben der eigentlichen Kranken- und Altenpflege auch die Hilfe bei häuslichen Verrichtungen, beim Einkaufen usw. begünstigt ist;
- Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, z. B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer;
- die Altenhilfe i. S. d. § 75 BSHG entsprechend § 71 SGB XII, z. B. die Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung und die Hilfe bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste.
Fahrer, die nebenberuflich für eine Einrichtung der teilstationären Tagespflege tätig sind
Bürgerschaftlich engagierte Fahrer, die in 9-sitzigen Bussen an weniger als 12 Stunden pro Woche und damit nebenberuflich für eine in der Altenhilfe tätige gemeinnützige Einrichtung im Bereich der teilstationären Tagespflege ältere pflegebedürftige Menschen an ihrer Wohnung abholen und zur Tagespflege bringen bzw. von der Tagespflege wieder zur Wohnung bringen und u. a. den Menschen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Anschnallen helfen sowie sich mit ihnen unterhalten, erbringen eine im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Tätigkeit als Notarzt und im hauswirtschaftlichen Bereich nicht begünstigt
Nicht begünstigt ist eine nebenberuflich ausgeübte Notarzttätigkeit, ...