Gesetzlich ist eine Vielzahl von so genannten steuerlichen Nebenleistungen vorgesehen. Solche Sonderzahlungen verlangt das Finanzamt insbesondere dann, wenn der Unternehmer

  1. seinen steuerlichen Pflichten nicht fristgerecht nachkommt – sog. Verspätungs- oder Säumniszuschläge oder
  2. Steuern nachzahlen muss – sog. Sollzinsen.

Als steuerliche Nebenleistung gilt ebenfalls kraft Gesetzes,[1] wenn das Finanzamt Gebühren für eine rechtsverbindliche Auskunft in Steuerangelegenheiten verlangt.

 
Praxis-Tipp

Keine Gebühren für eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft

Wenn sich der Arbeitgeber in einer lohnsteuerlich schwierigen Angelegenheit eine rechtsverbindliche Auskunft – sog. Anrufungsauskunft[2] – geben lässt, ist dies sein gesetzlich verbrieftes Recht. Für solche Auskünfte darf die Finanzverwaltung nach wie vor keine Gebühren verlangen. Schließlich ist es im ureigenen Interesse des Fiskus, wenn der Arbeitgeber für ihn die "Steuern richtig eintreibt".

 
Praxis-Tipp

Steuerliche Nebenleistungen: Was dazu zählt

  • Verspätungszuschläge wegen nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärungen[3] in Höhe von 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen werden für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro Verspätungszuschlag festgesetzt.
  • Säumniszuschläge wegen nicht pünktlicher Entrichtung von Steuern[4] i. H. v. 1 % des Steuerbetrags,
  • Zwangsgelder[5] bis zu 25.000 EUR zur Durchsetzung behördlicher Anordnungen im Vollstreckungsverfahren,
  • Zinsen bei Steuernachforderungen[6] von 0,15 % pro Monat (mithin 1,8 % pro Jahr) seit dem 1. Januar 2019 (vorher 0,5 % pro Monat und 6 % pro Jahr), auch Stundungszinsen und Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung,
  • Gebühren für rechtsverbindliche Auskünfte des Finanzamts.[7]
  • Verzögerungsgeld[8]

Bezüglich der Abzugsfähigkeit solcher steuerlicher Nebenleistungen gilt der allgemeine Grundsatz: Ob die jeweilige steuerliche Nebenleistung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, richtet sich danach, ob die jeweilige Steuer (als sog. Hauptleistung) abzugsfähig ist oder nicht.

Nebenleistungen unterliegen ebenfalls dem Abzugsverbot, soweit sie auf nicht abzugsfähige Steuern entfallen, wie beispielsweise auf Personensteuern. Vom Abzugsverbot sind mittlerweile auch Nebenleistungen betroffen, die auf die Gewerbesteuer entfallen.[9]

 
Hinweis

Zinsen bei Steuerhinterziehung dürfen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden

Zinsen, die man bei Steuerhinterziehung zahlen muss,[10] sind in keinem Fall abzugsfähig – auch dann nicht, wenn sie sich auf Betriebssteuern beziehen. Dies ist im Gesetz ausdrücklich klargestellt.[11] Ein solches Abzugsverbot gilt übrigens auch für behördlich oder gerichtlich festgesetzten Strafen und Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder – allerdings nur bei eigenem ordnungs- bzw. strafwürdigen Verhalten und entsprechender Sanktion.

Vom Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG nicht betroffen sind dagegen solche Fälle, in denen der Arbeitgeber eine gegen den Arbeitnehmer verhängte beruflich bedingte Geldstrafe übernimmt.

[6] sog. Sollzinsen nach § 233 AO.
[9] OFD Münster, Kurzinformation vom 10.4.2008, Einkommensteuer, Nr. 015/2008.

5.1 Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit betrieblichen Steuern sind Betriebsausgaben

Steuerliche Nebenleistungen wie beispielsweise Aussetzungszinsen sind Betriebsausgaben, wenn dies auch die damit zusammenhängenden Steuern sind.

 
Praxis-Beispiel

Einspruch und Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids – Festsetzung von Aussetzungszinsen

Bauunternehmer Hans Groß hat gegen den Umsatzsteuerbescheid Einspruch eingelegt. Außerdem hat er Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das Finanzamt hat diesem Antrag entsprochen. Im Hauptverfahren unterlag er jedoch. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Zinsbescheid über 750 EUR. Hans Groß überweist die Zinsen vom betrieblichen Bankkonto.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
2103/7303 Steuerlich abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern 750 1200/1800 Bank 750

Ist die Vollziehung eines Steuerbescheids oder einer Steueranmeldung für ein Einspruchs- oder Klageverfahren ausgesetzt worden, hat aber letztlich der Rechtsbehelf ganz oder teilweise keinen Erfolg, ist der nunmehr nachzuzahlende Steuerbetrag zu verzinsen.[1]

Gru...

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