Säumniszuschläge sind zusätzliche Abgaben, die bei verspäteter Zahlung einer Gebühr, eines Beitrags oder einer Steuer fällig werden. Bei Gebühren sehen die unterschiedlichen Verwaltungsverfahrensgesetze häufig die Möglichkeit vor, im Rahmen von Billigkeitsregelungen von der Einziehung abzusehen.
Anders bei Steuern und Beiträgen. Hier entstehen die Säumniszuschläge kraft Gesetzes. Mit anderen Worten: Bei Steuern und Beiträgen hat die Behörde kein Ermessen. Sie muss bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge festsetzen.
Die Höhe des Säumniszuschlags beträgt für jeden Monat 1 % des rückständigen Steuerbetrags.
Dem BFH liegt aktuell eine Beschwerde zur Entscheidung vor , in der der BFH zu entscheiden hat, ob die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sind.
In diesem Fall hatte das FG Münster vorinstanzlich zu entscheiden, ob die entstandenen Säumniszuschläge, die aufgrund der zu spät entrichteten Grunderwerbsteuer von der Antragstellerin rechtmäßig sind. Die Antragstellerin wandte sich nach einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Höhe der Säumniszuschläge an das FG Münster und machte geltend, dass die Höhe der Säumniszuschläge im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2019 über die Zinshöhe ebenso verfassungswidrig sei.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge keine verfassungsrechtlichen Zweifel bestünden. Es erklärte weiterhin, dass Säumniszuschläge als Druckmittel wirken und der Abgeltung von Verwaltungsaufwand durch verspätete Zahlungen dienen sollen. Außerdem stellen sie eine Gegenleistung für die Hinauszögerung der Bezahlung der Steuern dar. Weshalb jedoch noch kein fester Zinsanteil angenommen werden kann.
Das Finanzgericht Münster sah ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge von 1 %. Der BFH entschied in seinem Urteil, dass die Höhe der Säumniszuschläge von 1 % pro Monat bzw. 12 % pro Jahr nicht verfassungswidrig sind. Eine ähnliche Behandlung wie bei der Absenkung des Zinssatzes für Zinsen auf Steuernachzahlungen kann für Säumniszuschläge nicht angenommen werden, weil der Hauptzweck von Säumniszuschlägen nicht die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen ist, sondern es sich vielmehr um eine gesetzliche Sanktion handelt. Darüber hinaus wird unterstellt, dass der Steuerpflichtige die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bewusst in Kauf nimmt, wenn er Zahlungsfristen des Finanzamtes nicht einhält.