Einen Säumniszuschlag braucht man nicht zu befürchten, wenn entweder keine Steuerschuld festgesetzt wurde oder noch keine Steuer angemeldet wurde.

Wenn z. B. die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum 10. des Folgemonats abgegeben wurde, entsteht kein Säumniszuschlag. Denn es ist dann weder eine Steuer festgesetzt, noch wurde eine Steuer angemeldet.

Erst wenn die Umsatzsteuer nachgemeldet wird oder das Finanzamt die Umsatzsteuer festgesetzt hat, entstehen in einem derartigen Fall Säumniszuschläge. Und zwar entstehen bei einer Umsatzsteuernachmeldung die Säumniszuschläge im Falle einer Steuerfestsetzung mit Ablauf des angegebenen Fälligkeitszeitpunkts. Entsprechendes gilt bei der Nachmeldung von Lohnsteuern.

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