Nach § 146 Abs. 2c AO kann gegen einen Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festgesetzt werden, wenn dieser u. a. seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.

Zu derartigen Mitwirkungspflichten gehören beispielsweise

  • die Erteilung von Auskünften oder
  • die Vorlage von Unterlagen und Belegen.

Bei der Festsetzung des Verzögerungsgeldes, also ob eines festgesetzt wird oder nicht, steht dem Finanzamt ein Ermessen zu.

Allerdings darf das Finanzamt ein Verzögerungsgeld nach dem Urteil des BFH vom 24.4.2014 nicht ohne nähere Begründung festsetzen.[1]

Das bedeutet, dass das Finanzamt bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes seine Gründe ausführlich darzulegen hat. Tut es das nicht, ist die betreffende Festsetzung rechtswidrig.

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