(1) 1Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbstständige Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen, und die nach dem Willen des Stifters von einer Kirche verwaltet werden. 2Die Vorschriften über kirchliche Stiftungen gelten entsprechend für Stiftungen, deren Zwecke der Erfüllung von Aufgaben einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft dienen, die den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt.

 

(2) Familienstiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbstständige Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen.

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