(1) (hier nicht wiedergegeben)
(2) (hier nicht wiedergegeben)
(3) 1Unberührt bleiben die §§ 35 bis 37 und 46 bis 48 des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 231), geändert durch Gesetz vom 23. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 68); sie gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor. 2Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist bei Stiftungen, die eine Sparkasse betreiben, das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[1] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten].
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