Leitsatz
Ist eine Person (oder Personenmehrheit) an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin beteiligt, so führt dies nur dann zur Annahme eines eigenständigen Gewerbebetriebs, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt ist.
Normenkette
§ 2, § 5, § 11 GewStG, § 15 EStG
Sachverhalt
Fachleute der Film- und Fernsehproduktion (z.B. Regisseure, Kameraleute, Cutter) hatten eine GmbH & Co. KG gegründet, an der sich einige Kommanditisten, aber auch Nichtkommanditisten zudem als sog. stille Innengesellschafter beteiligt hatten. Die Geschäftstätigkeit bestand darin, dass die Innengesellschafter Aufträge für ihre Tätigkeiten akquirierten, über die dann die Gesellschaft Verträge mit den Auftraggebern schloss. Die Innengesellschafter waren an den Gewinnen aus den Geschäften zu 95 % beteiligt, und zwar jeweils bezogen auf die von ihnen selbst abgewickelten Aufträge.
Das FA sah die KG einschließlich der Innengesellschaften als einheitlichen Gewerbebetrieb an und gewährte nur einmal den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG.
Die gegen den GewSt-Messbetragsbescheid erhobene Klage hatte vor dem FG Erfolg. Das FG (FG Köln, Urteil vom 19.10.2005, 11 K 5325/02, Haufe-Index 1480234, EFG 2006, 526) beurteilte die Tätigkeit der KG und die der jeweiligen Innengesellschaften als getrennte Gewerbebetriebe.
Entscheidung
Der BFH gab der Revision des FA statt und verwies das Verfahren an das FG zurück. Allein die KG habe einen Gewerbebetrieb unterhalten; die Nur-Innengesellschafter seien keine Mitunternehmer gewesen, während die Kommandit-Innengesellschafter einen einheitlichen Mitunternehmeranteil gehalten hätten. Das FG müsse noch die als Betriebsausgabe abzuziehenden Gewinnanteile der Nur-Innengesellschafter ermitteln.
Hinweis
1. Das Urteil betrifft einen ungewöhnlichen Sachverhalt, der in erster Linie die Rechtsfrage aufwirft, inwieweit man einen Gewerbebetrieb durch Gründung von Innengesellschaften in mehrere Teile aufspalten kann, sodass jeder Teil gewerbesteuerlich einen eigenen Betrieb bildet, für den dann auch jeweils der gewerbesteuerliche Freibetrag nach § 11 GewStG in Anspruch genommen werden kann.
Im Grundsatz bildet nicht nur jede Außengesellschaft, sondern auch eine mitunternehmerisch strukturierte Innengesellschaft einen Gewerbebetrieb, der unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter ist. Bei Innengesellschaften, wie etwa der atypisch stillen Gesellschaft, kann es allerdings vorkommen, dass sich mehrere Innengesellschafter unabhängig voneinander an dem Gewerbebetrieb beteiligen, indem nicht ein mehrgliedriger, sondern mehrere zweigliedrige Gesellschaftsverträge geschlossen werden. Diese Gestaltung beurteilt der BFH jedoch nicht als Begründung mehrerer Gewerbebetriebe, sondern weiterhin als einen einheitlichen Gewerbebetrieb, der deshalb auch nur einmal den Freibetrag vom gesamten Gewerbeertrag abziehen kann.
2. Von dieser einheitlichen Beurteilung wird aber eine Ausnahme gemacht, wenn sich Innengesellschafter an einzelnen Unternehmensteilen beteiligen. Eine solche sog. Tracking-Stock-Struktur liegt vor, wenn der betreffende Geschäftszweig eine in sich geschlossene, von anderen Unternehmensteilen unabhängige und auf ein bestimmtes Projekt bezogene Einheit bildet. Eine solche Einheit wurde beispielsweise bei der Produktion und Verwertung eines Films oder der Errichtung und Vermarktung eines Ferienwohnungskomplexes anerkannt. In einem solchen Fall wird das Gesamtunternehmen gedanklich in mehrere Teile aufgespalten, die jeweils als getrennte Gewerbebetriebe angesehen werden und damit jeweils den gewerbesteuerlichen Freibetrag erhalten.
Im Urteilsfall erkannte der BFH eine derartige Teilung nicht an, weil nicht Geschäftsbereiche oder Gesamtprojekte Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen waren, sondern jede einzelne Geschäftstätigkeit, die dann unter Mitwirkung des jeweiligen Innengesellschafters durchgeführt wurde.
3. Hervorzuheben sind außerdem die Ausführungen des BFH zum Umfang eines Mitunternehmeranteils.
Im Urteilsfall hatten sich Kommanditisten aufgrund eines besonderen Vertrags zugleich als Innengesellschafter an der KG beteiligt. Die Beteiligungen der Innengesellschafter qualifizierte der BFH für sich genommen nicht als mitunternehmerisch, sodass sie im Grundsatz ähnlich wie typisch stille Beteiligungen zu behandeln waren. Die Gewinnanteile eines typisch stillen Gesellschafters sind aus der Perspektive des Inhabers des Handelsgewerbes Betriebsausgaben.
Danach müssten auch die Gewinnanteile der Innengesellschafter im Urteilsfall den Gewinn der KG mindern. Diese Konsequenz zieht der BFH aber lediglich für die Nur-Innengesellschafter. Bei den Kommandit-Innengesellschaftern ist der Gewinnanteil demgegenüber Bestandteil der aus der Kommanditbeteiligung stammenden mitunternehmerischen Einkünfte. Ein Mitunternehmer kann sich deshalb nicht außerhalb seiner Mitunternehmerstellung an der Mitunternehmerschaft beteiligen.