Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Rz. 3
Die stille Gesellschaft stellt einen Spezialfall bzw. eine Variante der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. Eine solche liegt gemäß § 705 Abs. 1 BGB vor, wenn sich die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag gegenseitig dazu verpflichten, "die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern". Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Da die stille Gesellschaft nicht zu den rechtsfähigen Personengesellschaften zählt, finden somit auf sie die gesetzlichen Regelungen für die nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend Anwendung, sofern ihnen keine speziellen Vorschriften des stillen Gesellschaftsverhältnisses widersprechen.
Rz. 4
Gemäß § 230 Abs. 2 HGB ist bei einer stillen Gesellschaft der Inhaber des Handelsgeschäfts allein aus den in dem Unternehmen geschlossenen Geschäften berechtigt und verpflichtet. Hieraus ergibt sich, dass die stille Gesellschaft "als ein auf das Verhältnis der Beteiligten untereinander beschränktes Gesellschaftsverhältnis" bzw. als ein "Schuldverhältnis" anzusehen ist. Von daher stellt die stille Gesellschaft auch keine Personenhandelsgesellschaft und insofern auch keine Außengesellschaft dar. Auch aus der vom Gesetzgeber gewählten Überschrift des Zweiten Buchs des HGB "Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft" ergibt sich dem Wortlaut nach, dass eine stille Gesellschaft eben keine Personenhandelsgesellschaft ist, sondern als eine eigene Form der Personengesellschaft neben den Handelsgesellschaften zu betrachten ist. Im Ergebnis handelt es sich somit bei einer stillen Gesellschaft nach der h. M. um eine reine Innengesellschaft. Hieraus leitet sich auch ab, dass eine stille Beteiligung an einer stillen Gesellschaft nicht zulässig ist, da eine stille Gesellschaft als reine Innengesellschaft nicht als Vertragspartnerin bzw. als Trägerin eines Unternehmens fungieren kann. Eine solche reine Innengesellschaft tritt im Rechtsverkehr nicht nach außen hin in Erscheinung. Der stille Gesellschafter verfügt deshalb auf der Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses auch nicht über die Berechtigung, die stille Gesellschaft oder den Inhaber des Handelsgeschäfts gegenüber Dritten zu vertreten. Die Geschäfte der Innengesellschaft und des Geschäftsinhabers werden allein durch den Inhaber des Handelsgeschäfts im eigenen Namen, wenn auch im Innenverhältnis für Rechnung der (stillen) Gesellschaft, geführt.
Rz. 5
Die stille Gesellschaft verfügt als Innengesellschaft über keine eigene Rechtsfähigkeit; sie ist also unfähig, eine Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Darüber hinaus kann die stille Gesellschaft weder Eigentum erwerben noch kann sie vor Gericht klagen oder verklagt werden. Ferner erweist sie sich als insolvenzunfähig und zivilrechtlich als nicht deliktsfähig. Außerdem stellt sie kein Steuersubjekt dar.
Rz. 6
Bei einer stillen Gesellschaft beteiligt sich der stille Gesellschafter am Handelsgewerbe des Inhabers des Handelsgeschäfts mit einer Vermögenseinlage. Für die Einordnung als stille Gesellschaft ist damit von entscheidender Bedeutung, dass sich der stille Gesellschafter nicht am Unternehmen selbst, sondern lediglich am Handelsgewerbe des Unternehmens durch eine Vermögenseinlage beteiligt. Aus diesem Grund besitzt die stille Gesellschaft auch kein eigenes Gesellschaftsvermögen. Dies ergibt sich auch aus § 230 Abs. 1 HGB, wonach die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zwingend in der Art und Weise zu leisten ist, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Der stille Gesellschafter wird damit nicht dinglich am Gesellschaftsvermögen des Inhabers beteiligt, sondern nimmt stattdessen nur schuldrechtlich am Gewinn teil.
Rz. 7
Der stille Gesellschafter haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts. Eine Haftung des stillen Gesellschafters aus anderen Gründen bleibt davon allerdings unberührt. Ein stiller Gesellschafter unterliegt damit keiner Außenhaftung. Darüber hinaus stellt die stille Gesellschaft keine Firma dar und wird grundsätzlich auch nicht im Handelsregister eingetragen. Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich die stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. In einem solchen Fall resultiert die Verpflichtung zur Eintragung im Handelsregister aus den §§ 292, 294 AktG, da die stille Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag (s. Rz. 20) angesehen wird. Außerhalb des Handelsregisters kann eine Offenlegung des Beteiligungsverhältnisses auch nach dem Geldwäschegesetz im Rahmen des Transparenzregisters erforderlich sein, wenn der stille Gesellschafter im Rahmen der stillen Beteiligung an einem Gesellschaftsunternehmen bestimmte Kontrollmöglichkeiten ausüben kann. Des Weiteren ist die stille Gesellschaft selbst nicht rechnungslegungspflichtig.
Rz. 8
Das stille Gesellschaftsverhäl...