Sofern eine Stundung mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 120 Abs. 2 Nr. 3 AO) versehen ist, kann sich eine Änderung aus der Ausübung des vorbehaltenen Widerrufs ergeben (§ 131 Abs. 2 Nr. 1 AO), die jedoch als Ermessensentscheidung ermessensfehlerfrei ausgeübt werden muss. Sofern kein Widerrufsvorbehalt vorhanden ist, kann die Stundung nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 oder 3 AO (Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts) zurückgenommen werden. Ein Widerruf der Stundung mit Wirkung für die Zukunft ist zulässig, wenn der Steuerschuldner eine mit der Stundung verbundene Auflage nicht erfüllt (§ 131 Abs. 2 Nr. 2 AO) oder wenn die Finanzbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Stundung nicht zu gewähren, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre (§ 131 Abs. 2 Nr. 3 AO).­

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