Werden Steueransprüche gestundet, werden regelmäßig für die Dauer der gewährten Stundung Zinsen erhoben (§ 234 Abs. 1 AO). Der Zinslauf beginnt am ersten Tag, für den die Stundung wirksam wird. Wird der Anspruch ab Fälligkeit gestundet, beginnt der Zinslauf mit Ablauf des Fälligkeitstags. Der Zinslauf endet mit Ablauf des letzten Tags, für den die Stundung ausgesprochen wird.

Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 %. Sie sind nur für volle Monate zu zahlen und für jeden Anspruch besonders zu berechnen. Sie werden durch Zinsbescheid festgesetzt und werden nach wie vor hinsichtlich ihrer Höhe als verfassungsgemäß angesehen. Denn die vom BVerfG in seinem Beschluss vom 8.7.2021[1] herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO (Vollverzinsung) in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, sind auf die anderen Verzinsungstatbestände, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO nicht anzuwenden.[2]

Auf die Erhebung der Zinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre. Auch hier ist auf der Basis der sachlichen und/oder persönlichen Stundungsgründe zu entscheiden, ob ein Erlass der Stundungszinsen in Betracht kommt. Grundsätzlich ist die Erhebung von Stundungszinsen bei der Stundung wegen augenblicklicher Illiquidität des Schuldners nicht unbillig. Ausnahmsweise ist ihre Erhebung aus sachlichen Gründen jedoch unbillig, wenn z. B. der Steuerschuldner mit der Erstattung geleisteter Vorauszahlungen oder anderer Steuern rechnen kann oder seinerseits nicht aufrechenbare Ansprüche gegen das Finanzamt hat.

Im Bereich der persönlichen Stundungsgründe ist eine Erhebung von Stundungszinsen bei augenblicklicher Illiquidität des Schuldners, z. B. aufgrund von Krankheit oder erheblichen Geschäftsverlusten, unbillig.

[1] BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BGBl I S. 2021, 4303.
[2] s. hierzu auch BFH, Urteil v. 15.11.2022, VII R 55/20, zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen.

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