Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG um einen Satz 4 erweitert. Dieser legt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sog. Homeoffice-Pauschale fest:

  • der Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen in seiner Wohnung erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer,
  • der Steuerpflichtige verzichtet auf den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer,
  • nur an den Tagen, an denen der Steuerpflichtige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit von zu Hause aus nachgegangen ist und ihm keine – außerhalb der eigenen Wohnung gelegene – Betätigungsstätte zur Verfügung stand oder vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgesucht wurde.

Gerade die Gruppe der Unternehmer und Arbeitnehmer, die bislang mangels gesondertem und abschließbarem Raum nicht von der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers profitieren konnten, erhalten über die Homeoffice-Pauschale die Möglichkeit zur Berücksichtigung z. B. eines Schreibtisches im Arbeits- und Schlafzimmer.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, darf ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Höhe von 5 EUR pro Kalendertag, maximal 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr vorgenommen werden.

Fallen die Aufwendungen für die Homeoffice-Pauschale durch die betriebliche oder berufliche Nutzung der häuslichen Wohnung durch die eigene Berufsausbildung (Erstausbildung) an, können als Sonderausgaben ebenso bis zu 600 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.[1]

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