Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (nicht Erstausbildung), sind diese Aufwendungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar. Nutzt der Steuerpflichtige also für seine eigene Berufsausbildung die häusliche Wohnung an einem oder mehreren Tagen überwiegend für seine Berufsausbildung, kann er als Sonderausgaben die Tagespauschale von 6 EUR je Kalendertag als Sonderausgaben geltend machen. Auch hier ist der Höchstbetrag je Kalenderjahr von 1.260 EUR zu beachten.[1]

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