Wirtschaftlich betrachtet stellen Tantiemen für die GmbH – ebenso wie alle übrigen Gehaltszahlungen an Geschäftsführer – Personalaufwand dar. Entsprechend mindern sie als Betriebsausgaben das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen und den Gewerbeertrag. Als Gehaltsbestandteil unterliegen Tantiemen der Lohnsteuer und sind – wenn es sich um Einmalzahlungen handelt – als sonstiger Bezug nach R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LStR 2023 zu versteuern. Dabei kann auch eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. mit § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG in Betracht kommen; allerdings stellt eine bereits erdiente Tantieme keine Entschädigung dar.[1] Die Lohnsteuer ist in dem Zeitpunkt einzubehalten und abzuführen, in dem die Tantieme dem Geschäftsführer zufließt, nicht schon zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Eine Ausnahme besteht jedoch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: Sobald die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss festgestellt hat und die Tantieme damit fällig geworden ist, ist der Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung, denn es wird unterstellt, dass ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer bei Fälligkeit jederzeit über die Tantieme verfügen kann.[2] Dagegen fließt die Tantieme dem Geschäftsführer dann nicht zu, wenn die GmbH die Leistung verweigern kann, etwa bei Vorliegen einer Rangrücktrittsvereinbarung oder bei einem sonst drohenden Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot.[3]

Ist der Tantiemeanspruch eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers laut Vereinbarung nach Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH fällig, darf das Finanzamt keinen Zufluss der Tantieme unterstellen, wenn der Jahresabschluss nicht innerhalb der Frist nach § 42a Abs. 2 GmbHG, d. h. bis spätestens 11 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, aufgestellt wurde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Jahresabschlusserstellung absichtlich, nicht etwa aus innerbetrieblichen Gründen, hinausgezögert wurde.[4]

Weiterhin sind auf Tantiemen entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung einzubehalten, sofern Versicherungspflicht besteht. Folglich bleiben Tantiemezahlungen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Regelfall sozialversicherungsfrei.

Da die Tantieme regelmäßig nicht mit Ablauf des Geschäftsjahrs, sondern erst nach Feststellung des Jahresabschlusses im folgenden Geschäftsjahr fällig und ausbezahlt wird, ist sie in der Bilanz der GmbH durch Bildung einer entsprechenden Rückstellung zu erfassen. Muss die Bilanz dieses Veranlagungszeitraums wegen eines Fehlers berichtigt werden, ist auch die Tantiemerückstellung entsprechend der Gewinnauswirkung der Bilanzberichtigung zu korrigieren.[5]

Beim Geschäftsführer zählt die Tantieme zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Er hat die Tantieme in dem Veranlagungszeitraum zu versteuern, in dem sie ihm zugeflossen ist.

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