Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Ein tauschähnlicher Umsatz liegt nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG dann vor, wenn die Gegenleistung für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz ergibt sich aber auch, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer sonstigen Leistung besteht. Erfolgt im Rahmen eines solchen tauschähnlichen Umsatzes auch noch eine Zuzahlung in Geld durch eine Vertragspartei, liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor.
Tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe
Rechtsanwalt R hat mit Teppichhändler T vereinbart, für eine Beratungsleistung im Zusammenhang mit einem Prozess einen Teppich für sein Büro geliefert zu bekommen. Da der Teppich einen höheren Verkehrswert hat, zahlt der Rechtsanwalt vereinbarungsgemäß noch einen Geldbetrag an den Teppichhändler.
T führt im Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes mit Baraufgabe eine Lieferung aus, R erbringt im Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes mit Baraufgabe eine sonstige Leistung.
Voraussetzung für einen tauschähnlichen Umsatz (wie auch für einen Tausch) ist jedoch, dass die Leistung grds. auf einen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist. Für die Steuerbarkeit der Leistung ist weitere Voraussetzung, dass der Handelnde die Leistung im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann auch ein tauschähnlicher Umsatz bei der Abgabe werthaltiger Abfälle (z. B. werthaltige Abfallstoffe werden einem Entsorgungsunternehmer überlassen) gegeben sein. Die Finanzverwaltung betont aber, dass für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes der Entsorgungsleistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen muss. Dazu ist eine Vereinbarung über die Aufarbeitung oder Entsorgung der Abfälle erforderlich.
Kein tauschähnlicher Umsatz bei Umleersammeltouren
Kein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn bei Umleersammeltouren Altpapiertonnen oder Altölsammelbehälter entleert werden.
Werden werthaltige Abfallstoffe im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes geliefert, ist darüber hinaus bei Altstoffen, die in der Anlage 3 zum UStG aufgeführt sind, der Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG auf den Leistungsempfänger zu beachten.
Unerheblich für die systematische Einstufung als Tausch oder tauschähnlicher Umsatz ist, ob der Unternehmer die ihm gegenüber erbrachte Gegenleistung seinem Unternehmen zuordnet (oder zuordnen kann) oder er sie seiner Privatsphäre zuordnen möchte oder muss. In jedem Fall erbringt er einen steuerbaren Umsatz, wenn er seine Leistung im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Tauschähnlicher Umsatz auch bei Leistung gegenüber Nichtunternehmern
Der selbstständige Architekt A erbringt an den im Nachbarhaus wohnenden Briefmarkenhändler B eine Planungsleistung zur Erweiterung des Einfamilienhauses des B. Als Gegenleistung liefert B vereinbarungsgemäß wertvolle Briefmarken an A für dessen private Briefmarkensammlung.
Es liegen sowohl für A als auch für B steuerbare Leistungen im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes vor. Unbeachtlich für A ist, dass er die erhaltenen Briefmarken seiner privaten Briefmarkensammlung zuordnet.
Tauschähnlicher Umsatz auch bei Sachleistungen gegenüber dem Personal
Ein tauschähnlicher Umsatz liegt auch in den Fällen vor, in denen der Arbeitgeber gegenüber seinem Personal sonstige Leistungen (z. B. Gestellung von Fahrzeugen auch für private Fahrten) erbringt und die Gegenleistung des Personals in der Arbeitsleistung besteht, soweit die private Nutzungsmöglichkeit individuell – z. B. in einem Arbeitsvertrag – geregelt ist.