Der Tausch oder der tauschähnliche Umsatz ist systematisch von der Hingabe an Zahlungs statt abzugrenzen. Während bei einem Tausch oder einem tauschähnlichen Umsatz von Anfang an als Gegenleistung für eine Leistung eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vereinbart worden sein muss, erfolgte bei der Hingabe an Zahlungs statt erst einmal eine Vereinbarung über eine Geldleistung. Sind sich die Vertragsparteien später einig, dass an die Stelle der vereinbarten Geldleistung endgültig eine Lieferung oder eine sonstige Leistung tritt, liegt eine Hingabe an Zahlungs statt vor.

Ist der Wert der erhaltenen Leistung nicht mit der vereinbarten Geldleistung identisch, kann sich eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG ergeben.[1]

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