Prof. Dr. Joachim S. Tanski
Rz. 20
In Zusammenhang mit der Bilanzierung von technischen Anlagen und Maschinen ist häufig der steuerliche Begriff der Betriebsvorrichtungen zu beachten. Als Betriebsvorrichtungen gelten Vorrichtungen, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks bzw. Gebäudes sind; sie sind grundsätzlich als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen und entsprechend abzuschreiben.
Der steuerrechtliche Begriff der Betriebsvorrichtung dient somit wesentlich auch der Abgrenzung zwischen einem handelsrechtlich möglichen Ausweis eines Vermögensgegenstandes unter dem Posten "Gebäude" oder dem Posten "Technische Anlagen und Maschinen", wobei Betriebsvorrichtungen grundsätzlich dem zweiten Posten zuzuordnen sind.
Rz. 21
Die Abgrenzung zwischen einem Gebäudeteil und einer Betriebsvorrichtung lässt sich am Beispiel von Aufzügen leicht illustrieren. In einem vielgeschossigen Gebäude sind Aufzüge zur raschen und sicheren Abwicklung des Personenverkehrs allgemein üblich, weshalb Personenaufzüge überwiegend der Gebäudenutzung dienen und deshalb dieser zuzurechnen sind. Entsprechendes gilt z. B. für Rolltreppen. Dagegen dienen betriebstypische Lastenaufzüge unmittelbar dem Betriebsvorgang, weshalb sie als Betriebsvorrichtung gelten. Gleiches gilt z. B. für Autoaufzüge in Parkhäusern oder Anlagen für den Transport von Rohstoffen.
Rz. 22
Während der handelsrechtliche Begriff der technischen Anlagen und Maschinen deckungsgleich mit dem steuerrechtlichen Begriff der Betriebsvorrichtung ist, ist dies im umgekehrten Fall nicht zwangsläufig ebenso. Eine technische Anlage oder Maschine ist also steuerlich stets als Betriebsvorrichtung zu betrachten, dagegen kann ein steuerlich als Betriebsvorrichtung qualifizierter Gegenstand beispielsweise auch ein Gebäudebestandteil sein.
Zu den Betriebsvorrichtungen gehören – wie bereits oben erläutert – Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen sowie alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Darunter können selbständige Bauwerke und Teile von Bauwerken, die nach den Regeln der Baukunst geschaffen sind, z. B. Schornsteine, Öfen und Kanäle, fallen. Diese Vorrichtungen zählen nicht zu dem Bilanzposten "Technische Anlagen und Maschinen", da sie die genannten Charakteristika einer technischen Anlage und Maschine nicht erfüllen. In diesen Fällen erfolgt der Ausweis unter dem entsprechenden Posten, z. B. Gebäude.