§ 6 EStG sieht vor, dass Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens von bilanzierenden Steuerpflichtigen prinzipiell mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten sind. Als dritten Bewertungsmaßstab nennt das Gesetz den "Teilwert". Es handelt sich um einen steuerlichen Wert, der jedoch eine ähnliche Funktion hat wie der im Handelsrecht geltende "niedrigere Wert" nach § 253 Abs. 3 Satz 5 bzw. § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB.

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG enthält eine eigene Legaldefinition des Teilwerts. Danach ist Teilwert der anteilige Betrag für ein einzelnes Wirtschaftsgut, den ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des gedachten Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass er den Betrieb fortführt.

Der Teilwert soll dem objektiven Wert der im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen befindlichen Wirtschaftsgüter entsprechen. Zu diesem Zweck bedient sich die Legaldefinition des Teilwerts des "gedachten Erwerbers". Dieser wird lediglich, sozusagen als objektiver Bewerter, an die Stelle des jeweiligen Steuerpflichtigen gesetzt.[1]

Der Teilwertbegriff stellt maßgeblich auf die konkrete betriebliche Funktion des jeweiligen Wirtschaftsguts ab. Jedenfalls dann, wenn für einen gedachten Erwerber aus der funktionalen Bedeutung des Wirtschaftsguts im Rahmen des Gesamtbetriebs kein anderer Wert folgt, entspricht der Teilwert i. d. R. dem Verkehrswert.[2]

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