Zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören insbesondere die auf Dauer dem Betrieb gewidmeten Gebäude, technischen Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung. Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, z. B. der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.
Die Teilwertvermutung besagt, dass der Teilwert eines neu hergestellten oder angeschafften abnutzbaren Anlageguts im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht. An den folgenden Bilanzstichtagen entspricht der Teilwert den fortgeführten – um die AfA geminderten – Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese Vermutung gilt uneingeschränkt und ohne weitere Prüfung immer dann, wenn die AfA nach der linearen Methode gem. § 7 Abs. 1 EStG vorgenommen wird. Hat ein Steuerpflichtiger demgegenüber die geometrisch-degressive Absetzungsmethode nach § 7 Abs. 2 EStG gewählt, so wird er ggf. substantiiert vorzutragen haben, warum diese Absetzungsmethode im Einzelfall zu Buchwerten führt, die mit den Teilwerten übereinstimmen.
Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen und nach § 6b EStG oder R 6.6 EStR übertragene stille Reserven sind außer Acht zu lassen. Auch bei bezuschussten Wirtschaftsgütern geht die Teilwertvermutung von den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus.
Die Umqualifizierung von Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Herstellungsaufwand wegen Anschaffungsnähe nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG wirkt sich auf die Teilwertvermutung aus; eine Teilwertabschreibung kommt nur in Betracht, wenn der Teilwert unter den Buchwert in der Steuerbilanz sinkt.
Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Herstellungs-/Anschaffungszeitpunkt und dem maßgeblichen Bewertungsstichtag ist, desto stärker ist die Vermutung, dass Teilwert und Anschaffungs-/Herstellungsaufwand übereinstimmen, und desto größer sind auch die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Einzelgewerbetreibender A hat Anfang 2024 eine Maschine mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 5 Jahren für 50.000 EUR erworben und linear mit jährlich 20 % abgeschrieben (jährliche AfA: 10.000 EUR), sodass sich folgende Buchwerte ergeben:
Buchwert 31.12.2024 |
40.000 EUR |
Buchwert 31.12.2025 |
30.000 EUR |
Nach der Teilwertvermutung entsprechen die Anschaffungskosten von 50.000 EUR im Zeitpunkt der Anschaffung dem Teilwert. Zu den Bilanzstichtagen 31.12.2024 und 31.12.2025 geht die Teilwertvermutung dahin, dass der Teilwert der Maschine den um die AfA verminderten Anschaffungskosten, also dem Buchwert von 40.000 EUR bzw. 30.000 EUR, entspricht.