Nutzung des OSS (ab 1.7.2021) anstelle der Registrierung im Verbrauchsmitgliedstaat
Inländische Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat derartige Leistungen erbringen, haben die Möglichkeit, den OSS zu nutzen. Hierzu bedienen sie sich der beim BZSt eingerichteten Anlaufstelle. Dort können sich im Inland ansässige Unternehmen registrieren lassen und ihren umsatzsteuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen dieser in Deutschland nicht steuerbaren Umsätze nachkommen. Der inländische Unternehmer hat gegenüber dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung anzuzeigen, wenn er an dem besonderen Besteuerungsverfahren OSS teilnehmen möchte.
Erbringt der Unternehmer erstmals derartige Leistungen, gilt das besondere Besteuerungsverfahren ab dem Tag der ersten Leistungserbringung, wenn die Anzeige gegenüber dem BZSt bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgt. Das besondere Besteuerungsverfahren kann auch von Kleinunternehmern i. S. d. § 19 UStG angewendet werden. Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft kann nur der Organträger entscheiden, ob er an dem besonderen Besteuerungsverfahren OSS teilnimmt.
Der Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Der Unternehmer muss für jeden Besteuerungszeitraum, in dem er das besondere Besteuerungsverfahren anwendet, innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt eine Umsatzsteuererklärung übermitteln. Die besondere Erklärung enthält die Bemessungsgrundlagen und die Umsatzsteuerbeträge. Der Unternehmer muss die Steuer selbst berechnen. Der inländische Unternehmer hat auch dann eine besondere Umsatzsteuererklärung einzureichen, wenn er in einem Besteuerungszeitraum keine entsprechenden Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen ausgeführt hat.
Der Unternehmer kann sich von diesem Verfahren auch wieder abmelden. Dazu muss er hat dem BZSt bis zum 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats auf elektronischem Weg mitteilen, dass er keine derartigen Leistungen mehr erbringt oder andere Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens OSS nicht mehr erfüllt sind. Ein Widerruf der Teilnahme an diesem Verfahren ist grundsätzlich nur bis zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums mit Wirkung ab diesem Zeitraum und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg gegenüber dem BZSt möglich.
Das BZSt kann den Unternehmer auch von dem Besteuerungsverfahren OSS ausschließen. Dies wird regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn er seinen Erklärungs-, Zahlungs- oder Aufzeichnungspflichten wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.