rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der an den beigeordneten Bevollmächtigten auszuzahlenden Vergütung bei nur teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Im Vergütungsverfahren nach den §§ 44 ff. RVG werden, wenn Prozesskostenhilfe nur teilweise gewährt und demgemäß ein Prozessbevollmächtigter nur teilweise beigeordnet, das Klagebegehren aber im vollen Umfang gerichtlich geltend gemacht worden ist, die von der Staatskasse zu vergütenden Gebühren des Prozessbevollmächtigten aus einem „besonderen Prozesskostenhilfestreitwert” errechnet. Die „gesetzlichen Gebühren” werden in diesem Fall nur aus dem Wert berechnet, der dem Wert des Teilstreitgegenstandes bzw. Teilklagebegehrens entspricht, für den bzw. für das Prozesskostenhilfe gewährt und für den der Prozessbevollmächtigte beigeordnet wurde.
Normenkette
RVG § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 44
Tenor
1. Die Erinnerung wird abgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Kosten des Erinnerungsverfahrens werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über die Festsetzung der Vergütung der durch Prozesskostenhilfebeschluss als Prozessbevollmächtigte beigeordneten Erinnerungsführer gegen die Staatskasse.
Die Erinnerungsführer reichten im Namen der Klägerin des Hauptsacheverfahrens Klage gegen den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit E – Familienkasse – vom 7. Dezember 2006, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2007 ein, in dem der Antrag der Klägerin vom 17. November 2006 auf Abzweigung des Kindergeldes von November 2006 bis August 2007 an sie abgelehnt wurde. Sie legten eine Ausbildungsbescheinigung vor, wonach die Ausbildung der Klägerin zur Verkäuferin voraussichtlich am 31. August 2007 enden sollte. Gleichzeitig wurde Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Schreiben der Beklagten im Hauptsacheverfahren vom 21. März 2007 wurde mitgeteilt, dass dem Antrag der Klägerin auf Abzweigung ab Dezember 2006 entsprochen worden sei. Soweit die Klägerin auch die Abzweigung für den Monat November 2006 begehrt habe, sei die Klage unbegründet.
Der zuständige Berichterstatter des 3. Senats des Thüringer Finanzgerichts gewährte mit Beschluss vom 23. April 2007 Prozesskostenhilfe nur für die Monate Dezember 2006 bis August 2007 und ordnete nach § 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Umfange der Prozesskostenhilfebewilligung der Klägerin die Erinnerungsführer als Prozessbevollmächtigte bei. Hinsichtlich des Monats November 2006 wurde der Antrag ausdrücklich abgelehnt.
Weil die Parteien des Hauptsacherechtsstreits den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, wurden mit Beschluss des Berichterstatters des 3. Senats des Thüringer Finanzgerichts ebenfalls vom 23. April 2007 die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt.
Auf Antrag der Erinnerungsführer wurde mit Beschluss des Berichterstatters des Hauptsacheverfahrens vom 23. Mai 2007 der Streitwert auf 1.540 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 stellten die Erinnerungsführer Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 55 Abs. 1 RVG, in dem sie unter anderem beantragten, aus dem Gegenstandswert nach § 23 RVG in Höhe von 1.540 EUR eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) in Höhe von 212,80 EUR, eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 44,23 EUR, insgesamt 277,03 EUR festzusetzen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf den Vergütungsfestsetzungsantrag verwiesen.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 55 RVG vom 18. Juni 2007 setzte der Urkundsbeamte des Thüringer Finanzgerichts aus einem „Streitwert für PKH-Festsetzung” in Höhe von 1.386 EUR eine 1,6 Verfahrensgebühr in Höhe von 168 EUR, eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 35,72 EUR, insgesamt 223,72 fest. Zur Begründung führte er an, dass der vom Gericht festgesetzte Streitwert von 1.540 EUR für die Festsetzung der Gebühren gemäß § 45 RVG keine Anwendung finden könne, da das Gericht mit Beschluss vom 23. April 2007 Prozesskostenhilfe nur für die Monate Dezember 2006 bis August 2007, mithin für neun Monate gewährt habe und demzufolge ein Streitwert von 9 × 154 EUR = 1.386 EUR DM den aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren zu Grunde zu legen seien. Auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Dagegen legten die Erinnerungsführer mit Schreiben vom 2. Juli 2007 Erinnerung ein und tragen zur Begründung vor, dass das Gericht mit Beschluss vom 23. Mai 2007 den Streitwert für das gesamte Verfahren auf 1.540 EUR festgesetzt habe. Darüber hinaus habe es mit Beschluss vom 23. April 2007 über die Kostenlast entschieden und beschlossen, dass die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen hätten. Die Vergütungsfestsetzung habe au...