rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1995
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob laufende Aufwendungen bzw. solche für Instandhaltung und Modernisierung, die auf den mit einem dinglich gesichertem Wohnrecht belasteten Teil eines Wohnhauses entfallen, steuerlich in Form einer dauernden Last als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, auch wenn diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung bei der Begründung der regelmäßigen Versorgungsleistungen getroffen wurde.
Die zusammen veranlagten Kläger erzielten im Streitjahr 1995 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Zuge der Auseinandersetzung einer aus dem Kläger und seiner Mutter bestehenden Erbengemeinschaft übernahm der Kläger in 1993 das von ihm und seiner Familie sowie seiner Mutter bewohnte Hausgrundstück in XDorf/Thür. in Alleineigentum. Der hierüber geschlossene Notarvertrag enthält unter IV. (Wert, Gegenleistung) u.a. die Formulierung: „Der Erwerber gewährt seiner Mutter auf Lebenszeit mietfreie Wohnung im Haus. Die Wohnung umfaßt die alleinige Nutzung der abschlossenen Wohnung im Parterre des Hauses, eines Zimmers und einer Abstellkammer unter dem Dach sowie die Nutzung eines Schuppens und eines Kellers und die Mitbenutzung des Gartens. Die Kosten für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Müllbeseitigung trägt der Erwerber und die Kosten der malermäßigen Instandhaltung der Wohnung trägt die Berechtigte selbst”… „Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch…”
In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres machte der Kläger die anteilig auf die Grundfläche der von seiner Mutter bewohnten Wohnung entfallenden Kosten für Wasser, Strom, Müllabfuhr und Schornsteinreinigung in Höhe von 1.061 DM, für Instandhaltung in Höhe von 13.901 DM sowie Kosten für Versicherung und Grundsteuern in Höhe von 122 DM als dauernde Last geltend. Demgegenüber erkannte das Finanzamt nur die Kosten für Wasser, Strom etc. in Höhe von 1.061 DM als dauernde Last an, da hinsichtlich der Instandhaltungsaufwendungen für den Kläger kein besonderer Verpflichtungsgrund zur Zahlung der Aufwendungen bestanden habe.
Der Einspruch blieb erfolglos. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf die notarielle Urkunde. Danach sei er lediglich dazu verpflichtet, die anteiligen Kosten für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung und Müllbeseitigung zu tragen. Eine weitergehende Verpflichtung, wie die Instandhaltungsaufwendungen an der Wohnung der Berechtigten zu übernehmen, enthalte der Übernahmevertrag nicht. Zudem scheiterte eine dauernde Last daran, daß es am Zufluß von Geld- oder Sachleistungen bei der Berechtigten fehle. Die Zahlung des Klägers für die Werkleistungen flössen der Berechtigten weder indirekt noch direkt zu. Das eingebaute Material werde gem. § 946 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- Eigentum des Klägers. Mit der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen gewährleiste er lediglich die mängelfreie, vertragsgemäße Ausübung des Wohnrechts. Hierin läge ebensowenig eine Leistung an die Berechtigte, wie sie in der Duldung der Nutzung selbst liege.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, sie hätten keine Kenntnis von der Regelung des § 1041 BGB bei Vertragsabschluß gehabt. Ihr Wille sei jedoch gewesen, daß der Kläger nicht nur die Kosten für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung und Müllbeseitigung übernehmen sollte, sondern auch alle Erhaltungsaufwendungen. Anderenfalls hätten sie § 1041 BGB ausdrücklich abgeändert. Es entspreche auch der vorweggenommenen Erbfolgeregelung, daß der Begünstige nicht nur das Eigentum an dem Haus erwerbe, sondern auch die Instandhaltungsverpflichtungen übernehme und zwar einschließlich der Wohnung, für die ein Nießbrauch bestellt werde. So deute die Übernahme der Kosten für Strom und Heizung daraufhin, daß die Parteien im Streitfall offensichtlich davon ausgingen, daß der Kläger eine möglichst umfassende Verpflichtung hinsichtlich des Hauses einschließlich der Wohnung der Mutter habe übernehmen sollen. Daß die malermäßige Instandsetzung der Wohnung ausdrücklich von den Verpflichtungen des Klägers ausgenommen worden sei, lasse den Willen der Parteien erkennen, daß der Kläger für die übrigen Instandhaltungsaufwendungen aufkommen sollte.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid des Jahres 1995 vom 06. August 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 1996 dahingehend zu ändern, daß bei der Festsetzung der Einkommensteuer weitere 14.022 DM als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung legt er im wesentlichen seine im Vorverfahren dargelegte Auffassung dar. Im übrigen verweist er darauf, daß die Aufwendungen der Kläger nur dann als dauernde Last abzugsfähig seien, wenn sie auf einem besonderen Verpflichtungsgrund i.S.d. § 10 Abs.1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz