rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage gegen zu Unrecht erfolgte prüfungsfreie Bestellung als Steuerberaterin in den neuen Bundesländern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wurde eine aus den alten Ländern stammende Steuerfachgehilfin 1990 zu Unrecht prüfungsfrei und ohne Teilnahme an einer Eignungsprüfung in den neuen Ländern zur Steuerberaterin bestellt und ihre Bestellung später widerrufufen, so ist die auf die wirksame Bestellung als Steuerberaterin gerichtete Klage gegen den Widerruf der Bestellung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Klägerin nicht erfolgreich am Grundlagenteil des Seminars nach § 40a Abs. 2 StBerG teilgenommen hat und ihre nur vorläufig wirkende Bestellung damit ohnehin zum 31. Dezember 1997 erloschen ist.

2. § 40a StBerG ist nicht verfassungswidrig.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2; StBerG § 46 Abs. 1 S. 2, § 40a Abs. 1 S. 6, Abs. 2; StBerO-DDR § 13 Abs. 1; StBerO-DDR § 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Rücknahme der Bestellung zum Steuerberater.

Die Klägerin war etwa siebzehn Jahre lang Steuerfachgehilfin in den alten Bundesländern. Am 12. September 1990 beantragte sie die prüfungsfreie Bestellung zum Steuerberater unter Vorlage von Zeugnissen, aus denen hervorging, dass sie ihre berufliche Tätigkeit bisher nur in den alten Bundesländern ausgeübt hatte. Im Antrag gab sie an, die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Bestellung im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und § 13 Abs. 1 2. Alternative der Steuerberatungsordnung der DDR vom 27. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR – GBl. DDR – vom 27. Juli 1990, Sonderdruck Nr. 1455 – StBerO-DDR –) lägen vor.

Mit Urkunde vom 27. September 1990 wurde die Klägerin vom Ministerium der Finanzen der DDR, Leiter der Abteilung Besitz- und Verkehrsteuern, prüfungsfrei als Steuerberater bestellt. Die Staatsbürgerurkunde der DDR hatte sie am Tage zuvor erhalten. An einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b der Anordnung des Ministers der Finanzen der DDR über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern vom 7. Februar 1990 (GBl. DDR I Nr. 12, S. 92 – MdF-AnO –) hatte sie nicht teilgenommen.

Mit Schreiben vom 25. September 1991 hörte der Bundesminister der Finanzen, Außenstelle Berlin, die Klägerin wegen Rücknahme der Bestellung an. Sie gab eine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 15. Juli 1993 wurde sie erneut angehört, diesmal durch den Beklagten. Die Klägerin gab wiederum eine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1993 nahm der Beklagte die Bestellung der Klägerin zum Steuerberater förmlich zurück.

Der Beigeladene zu 2. suchte die Kanzlei der Klägerin und ihres Ehemannes, der ebenfalls prüfungsfrei zum Steuerberater bestellt worden war, in Schleiz auf. Sie teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 17. September 1993 mit, in Schleiz werde offensichtlich nur eine Scheinkanzlei geführt.

Die Klägerin hat nicht am Grundlagenteil eines Überleitungsseminars nach § 40a Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) teilgenommen.

Mit der Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor: Ihre Bestellung als Steuerberater sei möglicherweise im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG rechtswidrig gewesen. Die Rücknahme sei dennoch unzulässig, weil sie, die Klägerin, von den Umständen, welche die Rechtswidrigkeit begründet hätten, weder positive Kenntnis gehabt noch die Rechtswidrigkeit fahrlässig verkannt habe. Sie habe keine falschen Angaben gemacht. Herr Dr. XY, der zuständige Abteilungsleiter im Ministerium der Finanzen der DDR, sei der Ansicht gewesen, dass ihre Berufstätigkeit in den alten Bundesländern dem Zweck der StBerO-DDR entgegenkomme, nur demjenigen Personenkreis den Zugang zum steuerberatenden Beruf zu gestatten, welcher die hierfür erforderlichen Kenntnisse besitze; denn es sei ja abzusehen, dass das Steuerrecht der alten Bundesländer in Kürze auch für das Gebiet der DDR gelten werde. Sie habe Herrn Dr. XY damals für zuständig gehalten, im Rahmen seiner Ermessensfreiheit wie geschehen zu entscheiden. Sie habe weder die damalige Gesetzespraxis gekannt noch gewusst, dass es sich bei § 15 StBerO-DDR um eine Ausnahmevorschrift gehandelt habe, die einer Ermessensentscheidung entgegengestanden habe. Zwar habe sie gewusst, dass sie nicht die im § 15 StBerO-DDR genannten Voraussetzungen erfülle, aber nicht gewusst, dass die Bestellung deshalb rechtswidrig sei. Sie habe die Rechtswidrigkeit auch nicht fahrlässig verkannt. Sie habe damals nicht gewusst, in welcher Weise der Gesetzgeber nach einer Wiedervereinigung bezüglich der steuerberatenden Berufe verfahren werde. Sie habe nicht erstrebt, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen, einem nach dem StBerG bestellten Steuerberater gleichgestellt zu werden. Vielmehr sei ihre Tätigkeit seit ihrer Bestellung den Bürgern in den neuen Bundesländern zugute geko...

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