rechtskräftig

 

Tatbestand

Umstritten ist die endgültige Bestellung des Klägers als Steuerbevollmachtigter.

Der 1956 geborene Kläger war seit 1976 Steuerassistent in der Finanzverwaltung des Landes Rheinland Pfalz. Er schied dort 1980 aus, besuchte eine Fachhochschule und wurde Diplombetriebswirt (FH). Anschließend war er in einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei in … tätig. Er wurde kurz vor der Wiedervereinigung prüfungsfrei zum Steuerberater bestellt.

Die einzelnen Vorgänge sind im wesentlichen:

Mit Urkunde vom 30.08.1990, ausgehändigt am 24.09.1990, erhielt der Kläger vom Ministerium des Inneren der DDR die Staatsbürgerschaft der DDR. Mit Urkunde des Ministeriums der Finanzen der DDR, Leiter der Abteilung Besitz- und Verkehrsteuern. vom 24 08.1990 wurde er prüfungsfrei zum Steuerberater bestellt: die Urkunde wurde ihm am 01. 10.1990 ausgehändigt.

Sein Antrag hierzu vom 19 07.1990 war an den Rat des Kreises … gerichtet. Darin begehrte er die Zulassung als Steuerberater „gem. § 14 der Verordnung über die Hilfeleistung in Steuersachen” vom 26.06.1990, wobei er gleichzeitig auch die Befreiung von der Prüfung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung beantragte Er führte in dem Antrag aus, die Voraussetzungen i.S. v. § 14 i.V.m. § 15 der VO seien erfüllt. Aus seinen weiteren Angaben ergibt sich. daß er bisher nur in den alten Bundesländern berufstätig gewesen und erst im Jahre 1990 in die DDR gekommen war. Der Antrag wurde vom Rat des Bezirkes überprüft und an das Ministerium der Finanzen der DDR weitergeleitet.

Am 19 09.1991 hörte ihn der Bundesminister der Finanzen, Außenstelle Berlin, wegen der Rücknahme der Bestellung als Steuerberater an. Er gab durch eine Anwalts- und Steuerberatungskanzlei, bei der er Sozietätsmitglied war, eine Stellungnahme ab. Ein danach erlassener Rücknahmebescheid wurde wieder aufgehoben, nachdem ein Finanzgericht die Zuständigkeit des Bundesministers der Finanzen verneint hatte. Am 16.07 1993 wurde der Kläger vom Thüringer Finanzministerium wegen der Rücknahme der Bestellung gehört. Er gab hierzu selbst eine Stellungnahme ab. Daraufhin nahm der Beklagte die Bestellung zum Steuerberater am 17.12.1993 förmlich zurück. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg (Thüringer Finanzgericht Az.: I 11/94). Die Rücknahme ist Gegenstand des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens (Az: Vll R 6/95).

Am 30.03 1994 hat der Kläger die mündliche Prüfung des Überleitungsseminars gemäß der DV § 40 a StBerG bestanden. Die vom Beklagten angehörte Steuerberaterkammer Thüringen teilte mit Schreiben vom 14.10.1993 mit, daß der Kläger unter der inzwischen geänderten Adresse in 9… B… eine Niederlassung in einem von ihm erworbenen Gebäude habe. Die Niederlassung sei an dem Gebäude angezeigt. E beschäftige 16 Angestellte und betreue etwa 100 Mandate. Er sei dort selbst tätig. Seinen Wohnsitz habe er mit seiner Familie in A. …. Er sei Mitglied der DATEV. Die Praxis sei technisch gut ausgestattet. Nach erfolgreichem Absolvieren des Übergangsseminars werde eine endgültige Bestellung von der Steuerberaterkammer befürwortet.

Mit der vorliegenden Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor:

Er habe beim Beklagten die Anwendung des Erlasses des Thüringer Finanzministeriums vom 03. 11 1993 betreffend die endgültige Bestellung zum Steuerbevollmächtigten. auf sich begehrt. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 10.01.1996 seinen Antrag abgelehnt. Der Erlaß sei in dem Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 12. 10 1994 (Az.: I 11 /94) nicht näher geprüft worden. In der Rücknahmeverfügung des Thüringer Finanzministeriums sei die Frage seiner Anwendbarkeit auf den Kläger ebenfalls nicht: untersucht worden. Die rechtliche Qualität des Erlasses sei unklar. Soweit der Beklagte meine. es handele sich um eine rein interne Auslegungsanweisung zur Tatbestandsmäßigkeit des § 46 StBerG „Kenntnis der Umstände” vermöge dies nicht zu überzeugen.

Der Erlaß verlange neben der Ablegung einer Prüfung im Jahre 1990 die Begründung einer beruflichen Niederlassung in Thüringen. Diese beiden Merkmale könnten nicht entscheidend für die Annahme sein, daß der Bewerber im Jahre 1990 die Umstände, die die Rechtswidrigkeit der Bestellung begründen nicht gekannt habe und auch nicht kennen mußte, Die Begründung einer Niederlassung i.V.m. einer Eignungsprüfung sei nicht die logische Folge jenes vermuteten guten Glaubens; weil die Gründe hierfür ganz unterschiedlich seien. Warum solle nicht auch derjenige gutgläubig gewesen sein, der von der Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend befreit worden sei?

Vielmehr müsse eine Auslegung zu dem subjektiven Tatbestand diejenigen Umstände stärker heranziehen. die im Zeitpunkt des Antrages oder der Bestellung beim Bewerber erkennbar waren und ggf. Rückschlüsse auf die subjektive Seite erlaubten. Der Erlaß stelle jedoch auf die spätere Entwicklung ab und entferne sich somit von einer brauchbaren Auslegungsregel.

Andererseits konnte der Erlaß auch keine Ermessensselbstbindung darstellen, weil § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG de...

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