rechtskräftig

 

Tatbestand

Umstritten ist die endgültige Bestellung zum Steuerbevollmächtigten.

Der Kläger stammt aus den alten Bundesländern. Er wurde mit Urkunde vom 30.08.1990 prüfungsfrei zum Steuerberater bestellt. Diese Bestellung wurde zurückgenommen, die Klage dagegen vom Thüringer Finanzgericht zurückgewiesen (Az. I 7/94). Die zugelassene Revision hiergegen ist beim BFH anhängig (Az.: VII R 9/95).

Die Vorgänge waren im wesentlichen folgende: Der 1946 geborene Kläger war Kaufmannsgehilfe. Er hat am Abendgymnasium Abitur gemacht und an der Universität Köln 1982 den Abschluß als Diplom-Kaufmann abgelegt. Mit Antrag vom 18.06.1990 begehrte er beim Ministerium der Finanzen der DDR die Zulassung zum Steuerberater „nach dem Recht der DDR” und zugleich die Befreiung von der Prüfung. Er führte u.a. aus, die sachlichen Voraussetzungen hierzu lägen bei ihm vor, da er über 18 Jahre hauptberuflich in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung tätig gewesen sei. Aus den geschilderten Tätigkeiten geht hervor, daß er nur in den alten Bundesländern beschäftigt gewesen war.

Am 18.06.1990 hat er noch einen zweiten Antrag gestellt, der einen etwas anderen Wortlaut hatte. In diesem nahm er auf § 15 StBerO-DDR Bezug. Am 23.07.1990 reichte er ein Schreiben nach, in dem er auf seinen vorläufigen Personalausweis der DDR hinwies und meinte, damit lägen die Voraussetzungen gem. § 14 Abs. 1 sowie Abs.2 StBerO-DDR vor. Eine formelle Staatsangehörigkeit der DDR hat er nicht verliehen bekommen. Vom Ministerium der Finanzen der DDR erhielt ein Ablehnungsschreiben vom 28.08.1990, in dem auf ein Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen und auf die dort unter III enthaltenen Ausführungen hingewiesen wurde, daß lediglich ein Wohnsitz in der DDR für die Zulassung zum Steuerberater für Bürger der DDR nicht ausreiche.

Der Kläger hatte auch die Zulassung als Helfer in Steuersachen beim Rat des Kreises Apolda beantragt und war schon zur mündlichen Prüfung eingeladen worden, die er aber nicht ablegte, weil er zwischenzeitlich zum Steuerberater bestellt worden war.

Die mündliche Prüfung gem. § 6 Abs. 1 DV § 40 a StBerG zur endgültigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter hat der Kläger im Juli 1993 bestanden. Die schriftliche Prüfung gem. § 6 Abs.3 DV § 40 a StBerG bestand er nicht. Die mündliche Prüfung für die Verleihung des Zusatzes zur Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle” hat er in Wiederholung am 22.03.1994 bestanden. Bei der Anhörung wegen der Rücknahme der Bestellung zum Steuerberater teilte die Steuerberaterkammer Thüringen dem Beklagten am 14.12.1993 mit, daß der Kläger eine ordnungsgemäße Niederlassung in Apolda mit einem Mitarbeiterstab von 6 festen Angestellten und zwei Umschülern habe. Nach dem erfolgreichen Absolvieren des Übergangsseminars gem. § 40 a StBerG werde eine endgültige Bestellung befürwortet.

Am 05.06.1990 hatte der Kläger einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der DDR gestellt. Die Rücknahme der Bestellung beruht auf § 46 Abs.1 Satz 2 Alternative 1 StBerG. Danach ist seine vorläufige Bestellung (§ 40 a StBerG) u.a. zurückzunehmen, wenn sie rechtswidrig war und der Begünstigte die Umstände kannte oder kennen mußte, die die Rechtswidrigkeit begründen. Nach § 15 StBerO-DDR konnte seinerzeit ein Bewerber von der Steuerberaterprüfung befreit werden, der die Voraussetzung des 14 Abs.1 StBerO-DDR erfüllte und je nach Vorbildung 6 bis 15 Jahre hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens nachweisen konnte. Nach § 15 Abs.2 StBerO-DDR hatte nur der in dieser Vorschrift aufgeführte bestimmte Personenkreis eine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt, worunter der Kläger nicht fällt.

Nunmehr begehrt der Kläger die Bestellung zum Steuerbevollmächtigten und beruft sich insbesondere auf einen Erlaß des Thüringer Finanzministeriums vom 03.11.1993 S-0856 A-1/93-201.2, der aus einem Schreiben und einer Anlage „Fallgruppeneinteilung” besteht (Bl. 13). Er besagt, daß von einer Rücknahme der vorläufigen Bestellung nach § 40 a StBerG als Steuerbevollmächtigter in Fällen abzusehen sei, in denen die Eignungsprüfung nach § 2 Abs.2 b der Anordnung des Ministers der Finanzen der DDR – MdF-AnO – abgelegt wurde und der Betreffende in Thüringen eine berufliche Niederlassung begründet und ausgeübt hat (Bl. 12 und 13). Der Beklagte hat den Antrag des Klägers abgelehnt und der Sprungklage zugestimmt.

Mit der Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor: Er begehre die Anwendung des Erlasses auf sich. Die rechtliche Qualität des Erlasses sei unklar. Soweit der Beklagte meine, es handele sich um eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Kenntnis der Umstände” in § 46 StBerG, überzeuge dies nicht. Denn warum solle nicht auch derjenige gutgläubig gewesen sein, der von der Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend befreit worden sei?

Vielmehr sei der Erlaß eine Vertrauensschutz- und Billigkeitsregelung im Hinblick auf eine berufliche Betätigung in Thüringen. Der Erlaß bedürfe individualgerechter Korrekturen und müsse hinsichtli...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge