Entscheidungsstichwort (Thema)
Vom Erfolg eines auch mit Sponsorenverträgen ausgestatteten Profisportlers abhängige Leistungen der Sportförderung als Teil gewerblicher Einkünfte des Sportlers
Leitsatz (redaktionell)
Ein Mitglied einer Sportfördergruppe und Teilnehmer an Olympischen Spielen, Europa- und Weltmeisterschaften ist nicht mehr als Amateur, sondern als gewerblicher Profisportler anzusehen, wenn er durch seinen Sport ähnlich hohe Bruttoeinnahmen wie durch seine Arbeitnehmertätigkeit erzielt und sein Zeitaufwand für den Sport deutlich höher als für die Tätigkeit als Arbeitnehmer ist. Erzielt ein Profisportler nicht unerhebliche Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen, zählen auch vom Leistungsniveau des Sportlers sowie der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängige Leistungen der Sportförderung zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG und nicht zu den wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG (Anschluss an FG Kassel, Urteil v. 16.10.2000, 5 K 187/98, EFG 2001 S. 683).
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1, § 15 Abs. 2, 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, unter welcher Einkunftsart Zahlungen der A in Höhe von 6.516,69 EUR zu erfassen sind. Der anfangs noch streitige Umfang zusätzlicher Betriebsausgaben wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch eine tatsächliche Verständigung geklärt.
Der Kläger ist B und erzielte im Streitjahr hieraus Einkünfte in Höhe von 30.751 EUR.
Zudem ist er X (Sportler). Als Mitglied der Sportfördergruppe der C nimmt er an X-Meisterschaften teil. Ausweislich seiner Homepage hat er als Sponsoren die D, die Firma E, die Firma F, die Firma H sowie die Firma I.
Ausweislich wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/J) erzielte er folgende Erfolge:
Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Deutsche Meisterschaften und Weltcupveranstaltungen.
Laut einer Zeitungsnotiz vom … 2018 hat er seine Karriere beendet und wird Nachwuchstrainer.
Der Kläger erklärte einen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit in Höhe von 18.201,00 EUR als Einzelunternehmer aus seiner Tätigkeit als Sportler. Diesem lagen 30.570,51 EUR Betriebseinnahmen und 12.369,28 EUR Betriebsausgaben zu Grunde. Hinzu kommen 6.517,00 EUR aus Zahlungen der A, die er als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) deklarierte. Der Beklagte qualifizierte diese als Einkünfte aus Gewerbebetrieb um. Er meint, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips seien alle Einnahmen im Zusammenhang mit dem Sport als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen.
Mit Schreiben vom 18.11.2016 teilte der Beklagte eine beabsichtigte Verschlechterung des Steuerbescheides (Minderung diverser Betriebsausgaben mangels betrieblicher Veranlassung) mit und kündigte eine sogenannte „Verböserung” an. Da keine Einspruchsrücknahme erfolgte, änderte der Beklagte den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheid und setzte eine Steuer in Höhe von 15.973,00 EUR fest. Den Einspruch wies er am 17.03.2017 zurück.
Der Kläger legte im Klageverfahren eine Liste diverser Betriebsausgaben in Höhe von 10.993,39 EUR vor. In der mündlichen Verhandlung verständigten sich die Beteiligten auf eine Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 5.700 EUR.
Der Kläger meint, die Zahlungen der A führten zu keiner höheren Steuer.
Er stützt sich auf einen koordinierten Ländererlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 12.05.1969. Er meint, er sei kein Profisportler und erziele seine Haupteinnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit als B. Zwar müsse ein Athlet einem Bundeskader eines Spitzenverbandes angehören, um Leistungen der A zu erhalten. Damit werde er nicht automatisch Berufssportler.
Zuwendungen der A seien als Einkünfte gemäß § 22 EStG anzusetzen und es seien pauschal Ausgaben in entsprechender Höhe gegenzurechnen. Die A diene einem gemeinnützigen Zweck, Sportler zu fördern. Deren Zuwendungen dienten dem Ersatz sportbedingter Mehraufwendungen. Dies sei keine Leistung, um den alltäglichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es bestehe kein Arbeitsverhältnis oder sonstige vertragliche Beziehung zwischen A und Sportler, also werde kein Entgelt für ein bestimmtes Tun gezahlt. Auch aus dem Anwendungserlass zur AO ergebe sich, dass dies sonstige Einkünfte seien. § 22 Nr. 1 Satz 1 a EStG sehe eine Nichtbesteuerung solcher Leistungen vor, die eine gemeinnützige Körperschaft tätige. Der Kläger habe eine Förderung als A-Kader-Förderung in Höhe von 300,00 EUR monatlich und ab Juli 2014 eine „Olympiaprämie” in Höhe von 416,67 EUR erhalten. Für den … Platz bei den. Olympischen Winterspielen habe er eine Prämie in Höhe von 5.000,00 EUR erhalten, nämlich zwölf Teilzahlungen zu je 416,67 EUR.
Die von der Stiftung gezahlten Gelder sollten für die steuerlich nicht absetzbaren Kosten verwendet werden, wie Kosten für sportgerechte Ernährung, Mieten für Zweitwohnungen am Trainingsort, zusätzliche Kosten für steuerlich nich...