Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 14.07.2006; Aktenzeichen 3 O 1958/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14.07.2006 – 3 O 1958/05 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Zahlung von Bauforderungen und dadurch bedingter Insolvenz der Zedentin (der Gemeinschuldnerin M. GmbH) geltend.

Er hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 36 078,79 EUR (Kosten des Insolvenzverfahrens von 21 078,79 EUR und Wert des Unternehmens, angesetzt mit 15 000,– EUR) zu verurteilen und die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer, noch nicht bezifferten bzw. bezifferbaren Schäden wegen der Kosten der Insolvenzverwaltung festzustellen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage vor allem mangels Kausalität zwischen Zahlungsverzug der Beklagten mit der Zahlung der Werklohnforderung seit dem 10.09.2002 und der eingetretenen Insolvenz der Gemeinschuldnerin abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird verwiesen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er macht insbesondere geltend:

Das Landgericht habe die Kausalität zwischen dem jedenfalls seit 10.09.2002 anzunehmenden Zahlungsverzug der Beklagten und der Insolvenz der Gemeinschuldnerin zu Unrecht verneint. Es habe den Vortrag des Klägers fehlerhaft als nicht substantiiert angesehen. Die allgemeinen Ausführungen dahin, dass ein Forderungsgläubiger, der in finanzieller Hinsicht bereits so angeschlagen sei, dass er deshalb Insolvenz anmelden müsse, weil eine 3 Monate vor Insolvenzanmeldung fällige Forderung von ca. 64 000,– EUR nicht unverzüglich gezahlt worden sei, reichten nicht aus. Das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass es sich um einen hohen Forderungsbetrag gehandelt habe, der weit höher sei als das Stammkapital der Gesellschaft von 100 000,– DM (= 51 129,19 EUR). Zudem habe das Landgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachtet, wonach auch solche schädlichen Auswirkungen der Verletzungshandlung dem Schädiger zuzurechnen seien, die sich deshalb ergeben, weil eine besondere Schadensdisposition besteht. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass die Gemeinschuldnerin ohnehin wegen Überschuldung hätte Insolvenz anmelden müssen, habe es verkannt, dass für einen solchen hypothetischen Kausalverlauf, der dazu führen könnte, dass der Beklagten der eingetretene Schaden trotz Kausalität nicht zuzurechnen wäre, die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig wäre

Der Gesichtspunkt der bilanziellen Überschuldung, auf den das Landgericht abstelle, sei für die Frage der Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts irrelevant. Eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne habe es nicht gegeben; bei Erstellung der Überschuldungsbilanz dürften die zu Gunsten der Sparkasse E. eingesetzten Gesellschaftersicherheiten in Höhe von 559 432,– EUR nicht außer Acht gelassen werden. Diese führten dazu, dass die besicherten Darlehensforderungen der Sparkasse nicht zu passivieren seien. Denn der Kreditgeber (hier die Sparkasse E.) müsse im Falle der Insolvenz gemäß § 32a Abs. 2 GmbHG auf die vom Gesellschafter gewährten Sicherheiten zurückgreifen und dürfe nur für den Betrag verhältnismäßige Befriedigung verlangen, mit dem er bei Inanspruchnahme der Sicherung (oder des Bürgen) ausgefallen sei.

Das Gutachten des Insolvenzverwalters könne zum Beleg der Überschuldung auch deshalb nicht herangezogen werden, weil die Vermögenswerte und Forderungen der Gemeinschuldnerin mit höheren Werten hätten angesetzt werden müssen. Der im Urteil angesprochene finanzielle Fehlbetrag von 550 290,– EUR sei zu einem großen Teil durch die Insolvenz verursacht und entspreche nicht dem (Fehl-)Betrag, der sich für das lebende Unternehmen, d.h. bei Wertansatz unter Fortführungsgesichtspunkten, ergeben hätte.

Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen Kündigung des Werkvertrags und deliktische Ansprüche wegen Vorenthaltens einer begründeten Forderung verneint.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Erfurt – 3 O 1958/05– abzuändern und

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36 078,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die sich aus nicht bezif...

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