Schließlich ist ein unwiderruflicher Antrag auf Anwendung des § 5a EStG zu stellen. Für den Antrag selber bestehen keine besonderen Formvorschriften. Aus Gründen der Beweissicherheit bietet es sich allerdings in jedem Fall an, den Antrag auf Anwendung des § 5a EStG schriftlich zu stellen oder sich einen mündlich gestellten Antrag schriftlich durch das Finanzamt bestätigen zu lassen.

Für die Stellung dieses Antrags besteht gem. § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG eine Antragsfrist. Dieser ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Schiffes ab Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen.[1]

Bis einschließlich 2005 war es zulässig, zunächst 2 Jahre eine Gewinnermittlung nach herkömmlichen Vorschriften vorzunehmen und erst dann einen Antrag nach § 5a EStG zu stellen.[2] Die Antragsfrist begann dabei erst in dem Wirtschaftsjahr zu laufen, in dem erstmals sämtliche Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt sind. Dies ist regelmäßig erst in dem Jahr des ersten Einsatzes der Fall.[3] Da auf diese Weise Abschreibungen auf das Schiff sich zunächst erfolgswirksam auswirkten, lag zum Zeitpunkt des Übergangs zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG der Buchwert des Schiffes regelmäßig erheblich unter dem Verkehrswert. Deshalb bestand und besteht immer noch in einem erheblich verminderten Umfang das Erfordernis, diesen Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert seitens der Finanzverwaltung festzustellen und später steuerwirksam aufzulösen.[4].

Wird der Antrag rechtzeitig bis zum Ende des Jahres der Anschaffung oder Herstellung gestellt, sind damit gem. § 5a Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG sämtliche Gewinne, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind, von der Tonnagebesteuerung umfasst. Etwaige bereits erlassene anderweitige Steuerbescheide sind zu ändern. An seinen Antrag ist der Steuerpflichtige nach § 5a Abs. 3 Satz 7 EStG 10 Jahre gebunden. Diese 10-jährige Bindungsfrist gilt auch für den Fall, dass kein Antrag rechtzeitig gestellt wird.[5] In diesem Fall muss also 10 Jahre eine Gewinnermittlung nach den allgemeinen Bestimmungen erfolgen.[6]

[4]

S. Abschnitt 3.2 zu den Einzelheiten der Besteuerung des Unterschiedsbetrags.

[6] Barche, in Hermann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 5a EStG Tz. 60 f.; nach diesseitiger Auffassung ist nach Ablauf von 10 Jahren dann in jedem Jahr ein Übergang zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG zulässig, da sich dies aus dem Sinn und Zweck der Norm ergibt.

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