Leitsatz
Eine klare, eindeutige und im Vorhinein abgeschlossene Treuhandvereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter kann auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Gesellschaft das treuhänderisch erworbene Wirtschaftsgut nicht schon in ihrer laufenden Buchführung, sondern erst im Jahresabschluss als Treuhandvermögen ausgewiesen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zunächst unrichtige Verbuchung nicht auf eine Maßnahme der Geschäftsleitung der Gesellschaft zurückzuführen oder mit deren Einverständnis erfolgt ist.
Normenkette
§ 39 Abs. 1 AO
Sachverhalt
Klägerin ist eine Familien-GmbH (Vater, Mutter, Sohn). Der Vater, sein Bruder und 2 weitere Personen beabsichtigten, eine in Konkurs gefallene Unternehmensgruppe zu erwerben. Die Beteiligungsverhältnisse sollten je 25 % betragen, wobei an die Stelle des Vaters später eine GbR treten sollte. Für diese GbR sollte – im Einzelnen war dies streitig – die Klägerin nach außen hin als verdeckte Treuhänderin tätig werden.
Diese erwarb sodann auch die einzelnen Gesellschaften der besagten Unternehmensgruppe. Im weiteren Verlauf, dessen Darstellung hier in seinen Einzelheiten nur verwirren kann, wurde der Treuhandvertrag wieder aufgelöst.
Jedenfalls hatte die klagende GmbH den Erwerb der Anteile an den verschiedenen Gesellschaften zunächst "per durchlaufenden Posten an Bank" erfasst. Am Jahresende nahm sie Umbuchungen vor, und zwar "Beteiligung ... an durchlaufende Posten". Bei den Abschlussarbeiten im Folgejahr buchte sie sodann "per Treuhandvermögen ... an Beteiligung ..." und die mit den Anteilen zusammenhängenden Verbindlichkeiten "per Darlehen Gesellschafter an Treuhandverbindlichkeit" um. In den Bilanzen waren (teilweise) die Posten "Treuhandvermögen" und "Treuhandverbindlichkeiten" eingestellt.
Das FA erkannte die Treuhandverhältnisse nicht an.
Entscheidung
Der BFH hob das in der Streitfrage abweisende Zwischenurteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Im Grundsatz scheitere die steuerliche Anerkennung des Treuhandverhältnisses zwar nicht an der fehlenden richtigen Verbuchung. Der ordnungsgemäße Ausweis im Jahresabschluss sei ausschlaggebend. Es könnten aber u.U. andere Gesichtspunkte vorliegen, die der ordnungsgemäßen Durchführung der Vereinbarung entgegenstünden.
Hinweis
Der Urteilsfall stand und fiel mit der steuerlichen Anerkennung eines Treuhandvertrags zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter. Dazu konstatiert der BFH:
– (Verdeckte) Treuhandverträge zwischen einer Kapitalgesellschaft müssen, um steuerlich anerkannt werden zu können, klar, eindeutig und von vornherein abgeschlossen sein.
– Das Treuhandverhältnis ist tatsächlich durchzuführen, was bedingt, dass es auch und gerade bilanziell abgebildet werden muss.
– Daran mangelt es indes regelmäßig nicht, wenn eine unmittelbare Verbuchung unterlassen und der Bilanzausweis erst im Jahresabschluss richtig vollzogen wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zunächst unrichtige Verbuchung nicht durch die Geschäftsleitung veranlasst wird. Der Verbuchung kommt keine konstitutive, sondern lediglich eine indizielle Funktion zu.
Konsequenz: Es bestätigt sich einmal mehr, dass der Frage nach der klaren, eindeutigen und im Vorhinein abgeschlossenen Vereinbarung in jedem Einzelfall nachzugehen ist. Die Prüfung darf nicht "statisch" erfolgen. Sie muss sich vielmehr an den Gesamtumständen und am Maßstab eines außenstehenden Betrachters orientieren. Hier besteht oftmals beträchtliches Argumentationspotenzial, insbesondere bei Schlussbesprechungen. Quintessenz: Je mehr Sie an Indizien und Anhaltspunkten vorbringen können, desto besser!
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.2.2001, I R 12/00