Für den trinkgeldgebenden Unternehmer stellt sich aber immer wieder die Frage: Kann ich diese Zahlungen als Betriebsausgaben berücksichtigen und wie kann ich diese Zahlungen nachweisen?
1.1 Trinkgelder sind Betriebsausgaben
Trinkgeldzahlungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Diese Kosten werden durch den Betrieb veranlasst. D. h.: Für das Unternehmen wurde eine Dienstleistung erbracht, die aber, abweichend von den vereinbarten Kosten, besonders honoriert wird.
1.2 Trinkgeldzahlungen müssen nachgewiesen werden
Aber, wie kann der Unternehmer diese Ausgaben nachweisen? Hierzu hat er zwei Möglichkeiten:
- Der Trinkgeldempfänger quittiert das erhaltene Trinkgeld.
- Der Unternehmer erstellt einen Eigenbeleg.
1.2.1 Eine ordnungsgemäße Rechnung ist Voraussetzung
In der Gastronomie wird für Speisen und Getränke eine Rechnung ausgestellt. Um geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten geltend machen zu können, müssen die Aufwendungen nachgewiesen werden. Unternehmer sollten unbedingt darauf achten, dass es sich um eine maschinell registrierte Quittung (Rechnung oder Kleinbetragsrechnung) handelt. Hieraus müssen sich folgende Daten ergeben:
- Name und Adresse des Restaurants,
- der Ort und Tag der Bewirtung,
- Rechnungsempfänger, d. h. die Rechnung muss auf den Unternehmer ausgestellt sein – Ausnahme gilt bei sog. Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR (Bruttobetrag),
- Art und Umfang der Speisen und Getränke,
- Entgelt für die Speisen und Getränke,
- Steuerbetrag und Steuersatz.
Den Beleg muss der Unternehmer zusätzlich noch um folgende Angaben ergänzen:
- die Teilnehmer namentlich auflisten,
- den Anlass der Bewirtung (nicht ausreichend ist die Bezeichnung: "Bewirtung von Geschäftsfreunden", "Arbeitsgespräch", "Kontaktpflege", "Infogespräch", "Hintergrundgespräch" oder "Besprechung".
Zu den abzugsfähigen Kosten gehören auch Aufwendungen, die mit der Bewirtung im Zusammenhang anfallen, aber von untergeordneter Bedeutung sind, wie beispielsweise Trinkgelder und Garderobengebühren. Die Beurteilung der Art der Aufwendungen richtet sich grundsätzlich nach der Hauptleistung.
70 % Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten
Die geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten sind nicht in voller Höhe abzugsfähig. Lediglich 70 % der angefallenen Kosten einschließlich der Nebenkosten dürfen als Bewirtungskosten den Gewinn mindern. Der Restbetrag führt zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben.
Erfolgt die Bewirtung nicht aus "geschäftlichem Anlass", sondern aus "betrieblichem Anlass", sind die Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Eine betriebliche Veranlassung besteht, wenn ausschließlich eigene Arbeitnehmer des Unternehmens bewirtet werden.
Besondere Berufsgruppen können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung i. d. R. nicht unter Berufung auf
- das Pressegeheimnis für Journalisten
- die anwaltliche Schweigepflicht für Juristen
verweigern.
Bewirtungskosten für Ehegatte bzw. Lebensgefährte sind auch abzugsfähig
Auch Ehe- bzw. Lebenspartner können auf Kosten des Finanzamts bewirtet werden, wenn sie im Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Voller Vorsteuerabzug für Bewirtungskosten
Die in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesene Vorsteuer muss nicht auf 70 % gekürzt, sondern kann zu 100 % geltend gemacht werden.
1.2.2 Das Trinkgeld kann im oder auf dem Beleg quittiert werden
Das gezahlte Trinkgeld kann in der maschinell erstellten und registrierten Rechnung (dem Kassenbon oder der Rechnung, bzw. Kleinbetragsrechnung) gesondert ausgewiesen werden. In der Praxis wird dies relativ selten praktiziert und das zusätzlich gewährte Trinkgeld nicht ausgewiesen. Grund hierfür ist, dass der Kunde nach der Rechnung verlangt und erst dann über die Trinkgeldhöhe entscheidet.
Für den Nachweis der Trinkgeldzahlung gelten die allgemeinen Regelungen der Feststellungslast. Da es sich um einen steuermindernden Vorgang handelt, liegt diese beim Trinkgeldgeber. Der Nachweis über Trinkgeld kann beispielsweise auch dadurch geführt werden, dass der Trinkgeldempfänger den Betrag auf der Rechnung quittiert.
1.2.3 Es geht auch ohne Nachweis – ein Eigenbeleg hilft
Die angestellten Trinkgeldnehmer scheuen sich, den Erhalt des Trinkgelds zu quittieren, da sie die steuerliche Handhabung nicht kennen. Vielfach gehen Sie davon aus, dass sie das quittierte Trinkgeld in der Steuererklärung angeben müssen. Ihnen ist nicht bewusst, dass auch das quittierte Trinkgeld steuerfrei ist.
Als Notlös...