Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gezahlt werden. Hierzu zählen auch die Zuwendung eines Dritten, beispielsweise Trinkgeld. Dieses Entgelt wird für eine Leistung gezahlt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.
4.1 Aber nur freiwilliges Trinkgeld ist für den Arbeitnehmer steuerfrei
Trinkgelder an Arbeitnehmer sind ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei.
Hinsichtlich der unbegrenzten Steuerfreiheit der freiwilligen Trinkgelder an Arbeitnehmer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Bundesverfassungsgericht hat die eingereichten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen!
Erklärtes Ziel war klar zwischen Arbeitsentgelt und Trinkgeld abzugrenzen und zu vermeiden, dass reguläre Lohnleistungen durch "Trinkgelder" ersetzt werden. Zu diesem Zweck wurden auch in § 3 Nr. 51 EStG die Tatbestandsmerkmale
- "anlässlich einer Arbeitsleistung",
- "freiwillig" und
- "zusätzlich zu dem Betrag …, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist"
eingefügt.
Trinkgeld ist danach Ausdruck der Zufriedenheit mit der Qualität der Dienstleistung, die ausschließlich an die Person des Dienstleistenden gebunden ist. Sie setzt damit ebenfalls eine persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und den Kunden voraus.
Steuerfrei sind aber nur die Trinkgelder, die
- für eine Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und
- ohne dass ein Rechtsanspruch besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.
Steuerfrei sind danach z. B. die typischen Trinkgelder in der Gastronomie, im Handwerk (Friseur), an das Krankenhauspersonal oder im Taxigewerbe, Therapeuten und Kaminkehrer.
Bedienungszuschläge sind nicht steuerfrei
Vorsicht! Besteht eine Verpflichtung, wie beispielsweise bei den sogenannten Bedienungszuschlägen, die auf der Speisekarte ausgewiesen sind, handelt es sich um steuerpflichtige Leistungen. Diese Zahlung erfolgt nicht mehr freiwillig.
Direkt ausgehändigtes Geld ist steuerfrei
Steuerfreiheit besteht nur, wenn "Dritte" dem Mitarbeiter das Geld direkt geben.
Die Steuerfreiheit entfällt aber nicht, wenn der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist.
4.2 Der Trinkgeldempfänger erhält eine doppelte Entlohnung
Trinkgeld ist eine
- dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung;
- freiwillige und persönliche Zuwendung, in Form eines Geldgeschenks, an den Bedachten als besondere Honorierung für eine Dienstleistung, die über das vereinbarte Entgelt hinaus gezahlt wird.
Das Trinkgeld und die damit "belohnte" Dienstleistung kommt dem Arbeitnehmer unmittelbar zugute. Der Trinkgeldempfänger steht faktisch in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält entsprechend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich einerseits das vereinbarte Arbeitsentgelt seines Arbeitgebers und andererseits das freiwillige Trinkgeld des Kunden.
4.3 Auf das Trinkgeld kann ein Besitzstand entstehen
Gerichtlich bestätigt: Trinkgelder stehen dem Arbeitnehmer zu, nicht dem Arbeitgeber
Achtung Arbeitgeber! Trinkgelder können in den "Besitzstand" des Kellners übergehen und unter Umständen nicht entzogen werden. Sie stehen dem Kellner zu, nicht dem Wirt, so das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.
Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einem längjährigen Angestellten das Kassieren zu verbieten und ihm damit die Chance auf Trinkgeld zu nehmen. Dem Arbeitnehmer ist nicht zuzumuten, Tag für Tag mit dem übrigen Personal über die Verteilung des Trinkgeldes zu streiten. Der Arbeitgeber darf ihm die monatlichen zusätzlichen Einkünfte nicht entziehen. Im Gegensatz zu einem sogenannten Bedienungsgeld, welches dem Wirt zusteht, steht das Trinkgeld dem Kellner "als Geschenk" zu.
4.4 Bestimmte Trinkgelder sind steuerpflichtig
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören u. a. auch Trinkgelder, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Dies gilt jedoch nur für Trinkgelder mit Rechtsanspruch. Die Steuerpflicht entsteht auch dann, wenn die Zahlung durch Dritte erfolgt.
Trinkgelder und ähnliche Bezüge, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, unterliegen stets in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug, dies sind beispielsweise: