Eine stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, insoweit also formfrei zu gründen, obwohl es sinnvoll ist, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu schließen und sei es nur aus Gründen der Beweiskraft gegenüber dem Finanzamt. Stille Gesellschafter wie auch Gegenpart können sowohl natürliche Personen wie auch juristische Personen sein. Auch eine GmbH kann also ein stilles Gesellschaftsverhältnis - aktiv wie passiv - eingehen. Stille Beteiligungsverhältnisse können ohne weiteres auch zwischen Familienmitgliedern oder bei Familiengesellschaften eingegangen werden. Der Gewinnanteil für die stille Beteiligung muss sich dann an dem orientieren, was ein fremder Dritter bezahlt bekäme. Sie richtet sich also unter anderem nach dem Verlustrisiko, der Art der stillen Beteiligung (typisch oder atypisch) bzw. danach, ob die Beteiligung mit eigenem oder geschenktem Geld des Angehörigen erfolgt.

Die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis mit der Gesellschaft, an der er sich beteiligt. Der stille Gesellschafter überlässt dem Unternehmen, an dem er sich beteiligt, eine Einlage, die in das Vermögen des Untenehmens eingeht, nach außen also auch nicht erkennbar z. B. in der Bilanz ausgewiesen werden muss. Die Einlage kann entweder in Geld bestehen, aber auch z. B. als Sachleistung oder als Dienstleistung erbracht werden. Für die Überlassung der Einlage erhält der stille Gesellschafter üblicherweise eine in der Höhe festgesetzte Beteiligung am Unternehmensgewinn.

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