Wird der Rechnungsaussteller vom Rechnungsempfänger mit Fehlern in seiner Rechnung konfrontiert, ist des Öfteren zu beobachten, dass quasi kommentarlos eine neue Rechnung mit zutreffendem Inhalt verschickt wird, die keinerlei Bezug nimmt auf bereits vorhandene Abrechnungsbelege. Dies wird meist mit der telefonischen Aufforderung verbunden, der Rechnungsempfänger möge das Erstdokument einfach vernichten. Damit ist in der Praxis natürlich die Gefahr verbunden, dass die Finanzverwaltung vom rechnungsausstellenden Unternehmer zusätzliche Umsatzsteuer wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG fordert. Schließlich handelt es sich wegen den in der "zweiten Rechnung" vorgenommenen Ergänzungen nicht um ein inhaltlich identisches Mehrstück derselben Rechnung.[1]

Außerdem sorgt die zunehmende Verbreitung von revisionssicheren Dokumentenmanagementsystemen dafür, dass die ursprünglichen Rechnungen dauerhaft gespeichert sind und der Finanzverwaltung somit noch viele Jahre später bekannt werden können.

 
Praxis-Tipp

Ursprüngliche Rechnung zurückverlangen oder Korrektur durch einfachen Brief

Da der Rechnungsaussteller nie sicherstellen kann, dass der Rechnungsempfänger die erste (unrichtige) Rechnung tatsächlich vernichtet, sollte er entweder das Original – sofern in Papierform vorhanden – zurückverlangen oder die Ursprungsrechnung durch einen weiteren Beleg offiziell stornieren. Wird, wie oben bereits dargelegt, eine fehlerhafte Rechnung durch "einfachen Brief" zutreffend ergänzt/berichtigt, ist die Gefahr einer "§14c-Steuer" nahezu ausgeschlossen, sofern nur die fehlenden Angaben ergänzt werden.

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