Rz. 2

Die Steuergesetze enthalten keine Legaldefinition des Wirtschaftsgutsbegriffs. Die Rechtsprechung des BFH hat ihn interpretiert und geformt. Danach sind Wirtschaftsgüter Sachen und Rechte im bürgerlich-rechtlichen Sinne sowie jeder wirtschaftliche Vorteil, soweit sie durch Aufwendungen erlangt wurden, nach der Verkehrsanschauung selbstständig bewertbar sind und einen über die Rechnungsperiode hinausgehenden betrieblichen Nutzen aufweisen.[1]

 

Rz. 3

Der Begriff des Wirtschaftsguts unterscheidet sich im Grundsatz nicht von den Begriffen "Vermögensgegenstand" und "Schulden" im Handelsrecht.[2]

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