Leitsatz
Ein ursprünglich rechtmäßig gebildeter Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG in einem Einzelunternehmen ist rückgängig zu machen, wenn bei einer (rückwirkenden) Einbringung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 20 UmwStG die Investitionen letztlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft erfolgen.
Sachverhalt
Der Kläger hat ein gewerbliches Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich betrieben. Nachdem er eine GmbH gegründet hat, brachte der Kläger sein Einzelunternehmen rückwirkend gemäß § 20 UmwStG in diese GmbH ein und stellte den Antrag auf Buchwertfortführung. In seinem Einzelunternehmen hat der Kläger mehrere Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7g Abs. 1 EStG geltend gemacht; die tatsächlichen Investitionen wurden durch die GmbH getätigt, die darüber hinaus auch die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch genommen hat. Das Finanzamt hat dem widersprochen und sowohl die ursprüngliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr der Bildung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG rückgängig gemacht als auch die Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG untersagt mit der Begründung, dass die geplanten Investitionen wegen der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH nicht mehr im Einzelunternehmen realisierbar seien.
Entscheidung
Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat das Finanzamt die Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht, da nicht der Kläger die begünstigten Wirtschaftsgüter angeschafft hat, sondern seine GmbH. Die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG stellt einen tauschähnlichen Vorgang dar. Durch die Einbringung ändert sich der Rechtsträger des Betriebs infolge eines entgeltlichen Vorgangs (Sacheinlage). An dieser Einordnung als veräußerungsähnlichen Vorgang ändert sich auch nichts dadurch, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte des eingebrachten Betriebsvermögens ansetzt.
Hinweis
Das für den Steuerpflichtigen nachteilige Urteil ist nicht zu begrüßen. Zweck des § 7g Abs. 1 EStG ist die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts, um die Investitionskraft des Betriebs zu fördern. Der Betrieb wurde lediglich in anderem Rechtskleid unverändert fortgeführt. Zudem widerspricht das Urteil dem Sinn und Zweck des Umwandlungssteuergesetzes, betriebliche Umstrukturierungen nicht durch steuerliche Belastungen zu verhindern. Eine solche Behinderung liegt aber eindeutig vor, wenn ein Einzelunternehmer Investitionsabzugsbeträge für Investitionen, die erst nach einer Einbringung vorgenommen werden, zwangsweise wieder mit Rückwirkung auflösen muss. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil v. 30.11.2023, 7 K 522/22