Die Auszahlung eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags ist nur aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag und die Tilgungsförderung nur bei Zahlung von Tilgungsleistungen auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag möglich. Diese Möglichkeiten bestehen jedoch nur bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags. Der vereinbarte Beginn der Auszahlungsphase darf dabei nicht nach der Vollendung des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen.[1]

 
Wichtig

Vertragliche Vereinbarungen beachten

Der Beginn der Auszahlungsphase ergibt sich i. d. R. aus den vertraglichen Vereinbarungen. Er muss zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen.[2] Der vereinbarte Zeitpunkt kann zwischen Anbieter und Zulageberechtigtem einvernehmlich bis zum Beginn der Auszahlungsphase geändert werden. Soweit der Vertrag keine anders lautende Vereinbarung enthält, gilt als Beginn der Auszahlungsphase die Vollendung des 67. Lebensjahres. Sieht der Altersvorsorgevertrag einen von § 92a Abs. 2 Satz 5 EStG abweichenden Auszahlungsbeginn vor, dann handelt es sich bei einer entsprechenden Kapitalentnahme nicht um eine Verwendung i. S. d. § 92a EStG, sondern um eine schädliche Verwendung i. S. d. § 93 EStG. Dies gilt ggf. auch rückwirkend, wenn nach der Entnahme der Beginn der Auszahlungsphase auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 68. Lebensjahres geändert wird.[3]

 
Achtung

Abfindung von Kleinbetragsrenten

Für neu zertifizierte Verträge ab 2018 gilt: Eine Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphase über das 68. Lebensjahr des Zulageberechtigten hinaus ist unschädlich, sofern es sich um eine Verschiebung im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente aufgrund der Regelung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a AltZertG handelt.[4]

 
Praxis-Beispiel

Steuerschädliche Verschiebung der Auszahlungsphase

Der Zulageberechtigte Z entnimmt im Jahr 2022 einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag i. H. v. 20.000 EUR aus seinem geförderten Altersvorsorgevermögen. Der Beginn der Auszahlungsphase war auf die Vollendung des 67. Lebensjahres festgelegt. Im Jahr 2024 entscheidet sich Z, den Beginn der Auszahlungsphase auf die Vollendung des 70. Lebensjahres zu verschieben.

Dies führt rückwirkend zu einer schädlichen Verwendung des entnommenen Betrags, da die Bedingungen des § 92a Abs. 2 Satz 5 EStG nicht mehr eingehalten werden.[5]

 
Praxis-Beispiel

Steuerunschädliche Verschiebung der Auszahlungsphase

Der Zulageberechtigte Z entnimmt einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag i. H. v. 20.000 EUR aus seinem geförderten Altersvorsorgevermögen. Der Beginn der Auszahlungsphase war auf die Vollendung des 68. Lebensjahres festgelegt. Der Anbieter teilt Z kurz vor Beginn der Auszahlungsphase mit, dass das im Altersvorsorgevertrag verbliebene Altersvorsorgevermögen nur eine Kleinbetragsrente ergeben wird und deshalb der Anspruch durch eine Einmalzahlung abgefunden wird. Z entscheidet sich fristgemäß innerhalb von 4 Wochen dazu, sich die Einmalzahlung erst im darauffolgenden Jahr (1. Januar) auszahlen zu lassen.

Dies führt dazu, dass der Beginn der Auszahlungsphase auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 68. Lebensjahres verschoben wird. Die Verschiebung ergibt sich aus der Ausübung seines Wahlrechts und ist hier unschädlich, da die Bedingungen des § 92a Abs. 2 Satz 5 letzter Halbsatz EStG eingehalten werden.[6]

Das angesparte Kapital kann als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig oder teilweise entnommen werden. Bei einer teilweisen Entnahme müssen mindestens 3.000 EUR Restkapital im Vertrag verbleiben. Der im Rahmen der Entnahme zu beachtende Restbetrag nach § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG bezieht sich nur auf das nach § 10a/Abschnitt XI EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der erwirtschafteten Erträge, Wertsteigerungen und Zulagen.[7]

 
Praxis-Beispiel

Verbleibendes Restkapital[8]

Der Anleger A hat 2 zertifizierte Altersvorsorgeverträge. Auf jedem dieser Verträge hat er 4.000 EUR angespart. Er möchte eine selbstgenutzte Eigentumswohnung für 150.000 EUR erwerben. Zur Finanzierung des Kaufpreises will er von jedem der Verträge 1.500 EUR entnehmen.

Die Teilentnahmen i. H. v. jeweils 1.500 EUR sind nicht möglich. Zwar würde durch die Entnahme aus den beiden Verträgen der Mindestentnahmebetrag von 3.000 EUR erreicht[9], jedoch würde der vertragsbezogen zu bestimmende Mindestrestbetrag i. H. v. 3.000 EUR (bei beiden Verträgen) unterschritten. Die von A beantragten Teilentnahmen sind nicht möglich.

Der Mindestentnahmebetrag von 3.000 EUR bzw. 6.000 EUR[10] bezieht sich auf das gesamte geförderte und ungeförderte Altersvorsorgevermögen. Der Altersvorsorgevertrag darf vorsehen, dass nur eine vollständige Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung i. S. d. § 92a EStG verlangt werden kann. Nicht gefördertes Kapital kann unbegrenzt ausgezahlt werden, wenn der Vertrag dies zulässt; insoweit sind die in der Auszahlung enthaltenen Erträge im Rahmen des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG zu besteuern.[11] Hat der Zulageberechtigte ...

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