Als begünstigte Wohnung zählt

  • eine Wohnung in einem eigenen Haus (dies kann auch ein Mehrfamilienhaus sein),
  • eine eigene Eigentumswohnung
  • eine Genossenschaftswohnung einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft oder
  • ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht[1], soweit Vereinbarungen nach § 39 WEG getroffen werden.[2]

Die Wohnung muss in einem EU-/EWR-Staat liegen.

 
Hinweis

Vereinigtes Könnigreich Großbritannien und Nordirland

Als begünstigte Wohnung gilt auch eine im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegene Wohnung, die vor dem 1.1.2021 (Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist) bereits begünstigt war, soweit für diese Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verwendung nach § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt ist und keine erneute wohnungswirtschaftliche Verwendung beantragt wird.[3]

Die Wohnung muss die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellen[4], d. h. Ferien- oder Wochenendwohnungen sind nicht begünstigt.[5]

 
Hinweis

Wohnungsbegriff

Für den Begriff der Wohnung gelten die bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmale, die nach der Rechtsprechung des BFH, insbesondere zur Abgeschlossenheit und zum eigenen Zugang, maßgebend sind.[6] Auf die Art des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, kommt es nicht an.[7]

Der Zulageberechtigte muss wirtschaftlicher Eigentümer[8] der Wohnung sein. Er muss nicht Alleineigentümer sein, ein Miteigentumsanteil ist grundsätzlich ausreichend. Die Höhe des Eigentumsanteils ist insoweit von nachrangiger Bedeutung. Der Entnahmebetrag darf jedoch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Miteigentumsanteils nicht übersteigen.[9]

 
Wichtig

Grundstück im Eigentum einer GbR

Gefördertes Altersvorsorgevermögen kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung[10] auch dann förderunschädlich für die Anschaffung oder Herstellung einer "Wohnung in einem eigenen Haus" verwendet werden, wenn diese im Eigentum einer vermögensverwaltenden GbR steht, an der der Zulageberechtigte beteiligt ist.

Im Fall der Entschuldung einer im Miteigentum des Zulageberechtigten stehenden Wohnung muss der Entnahmebetrag auf die Höhe der auf den Miteigentumsanteil entfallenden originären Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten beschränkt sein. Sind Ehegatten/Lebenspartner gesamtschuldnerische Darlehensnehmer, kann der Zulageberechtigte das Darlehen bis zur Höhe seiner anteiligen originären Anschaffungs-/Herstellungskosten ablösen. Wurden mit dem umzuschuldenden Darlehen sowohl Anschaffungs-/Herstellungskosten der begünstigten Wohnung als auch andere Kosten finanziert, kann der Zulageberechtigte das Darlehen bis zur Höhe seiner anteiligen originären Anschaffungs-/Herstellungskosten ablösen.[11]

[3] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 272.
[5] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 272.
[7] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 276.
[9] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 273.
[11] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 274.

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